Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Person X könnte sich nach § 182 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen mit einer Person unter 18 Jahren vorgenommen hat.
§ 182 Abs. 2 StGB setzt vorsätzliches Handeln voraus. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Eventualvorsatz (dolus eventualis) setzt voraus, dass X die Möglichkeit der Minderjährigkeit erkannt und billigend in Kauf genommen hat.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung hatte X jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine Minderjährigkeit, da sowohl das äußere Erscheinungsbild als auch das Verhalten der Person auf eine volljährige Person hindeuteten. Auch Dritte hätten die Person als volljährig eingeschätzt.
Da X demnach keine Zweifel hatte, fehlt der erforderliche Eventualvorsatz.
Prüft man weiter, so könnte ein Tatbestandsirrtum vorliegen. da X sicher davon ausging, dass die Person volljährig ist, Ein Tatbestandsirrtum führt zum Ausschluss des Vorsatzes, sodass X nicht strafbar wäre.
Der Irrtum müsste unvermeidbar gewesen sein. Das wäre der Fall, wenn es objektiv keine Anhaltspunkte für eine Minderjährigkeit gab.
Da nach Sachverhalt kein Anlass bestand, am Alter zu zweifeln, spricht dies für einen unvermeidbaren Irrtum.
Eine fahrlässige Begehung ist nach § 182 Abs. 2 StGB nicht strafbar.
Falls doch eine Strafbarkeit in einem strafrechtlichen Verfahren bejaht werden würde, käme eine Geldstrafe in Betracht. Diese kann je nach Einzelfall zwischen 80 und 170 Tagessätzen liegen. Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich nach dem jeweiligen Einkommen.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt-Syrorh
Rechtsanwältin
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