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Liegt hier Eventualvorsatz vor?

12. März 2025 03:22 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Hallo,

angenommen Person X führt gegen Entgelt sexuelle Handlungen (Geschlechtsverkehr) aus, mit einer Person, welche laut eigenen Angaben 26 Jahre alt ist. Dies wäre ja alles im legalen Rahmen. Auch ist diese Handlung nicht erzwungen sondern basiert auf Gegenseitigkeit.

Nun stellt sich heraus im Nachhinein, dass diese Person unter 18 ist (in dem Fall beispielsweise 17). Dies ist ja laut Stgb §182 Abs. 2 verboten. Allerdings ist es so, dass die Person optisch definitiv älter als 18 Jahre aussieht und 26 Jahre ein Alter ist, was sehr gut hinkommt. Auch das Verhalten ist sehr erwachsen und reif. Insgesamt kommen also nie Zweifel auf (oder der Gedanke), dass besagte Person minderjährig sein könnte. Auch ist es so, dass andere Personen sagen, dass diese Person nicht minderjährig erscheint. Sprich, es ist nicht nur ein subjektiver Eindruck, sondern auch ein objektiver. Außerdem ist es so, dass Person X das Risiko nie in Kauf genommen hat, da es subjektiv keins gab.

Könnte dann Person X trotzdem Eventualvorsatz vorgeworfen werden? Und was wäre die zu erwartenden Strafe (falls es vorgeworfen wird), wenn Person X ein Ersttäter ist, keine Vorstrafen hat und selber noch eher jung (24 Jahre alt) ist?

Danke und LG!

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Person X könnte sich nach § 182 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen mit einer Person unter 18 Jahren vorgenommen hat.
§ 182 Abs. 2 StGB setzt vorsätzliches Handeln voraus. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Eventualvorsatz (dolus eventualis) setzt voraus, dass X die Möglichkeit der Minderjährigkeit erkannt und billigend in Kauf genommen hat.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung hatte X jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine Minderjährigkeit, da sowohl das äußere Erscheinungsbild als auch das Verhalten der Person auf eine volljährige Person hindeuteten. Auch Dritte hätten die Person als volljährig eingeschätzt.
Da X demnach keine Zweifel hatte, fehlt der erforderliche Eventualvorsatz.


Prüft man weiter, so könnte ein Tatbestandsirrtum vorliegen. da X sicher davon ausging, dass die Person volljährig ist, Ein Tatbestandsirrtum führt zum Ausschluss des Vorsatzes, sodass X nicht strafbar wäre.
Der Irrtum müsste unvermeidbar gewesen sein. Das wäre der Fall, wenn es objektiv keine Anhaltspunkte für eine Minderjährigkeit gab.
Da nach Sachverhalt kein Anlass bestand, am Alter zu zweifeln, spricht dies für einen unvermeidbaren Irrtum.

Eine fahrlässige Begehung ist nach § 182 Abs. 2 StGB nicht strafbar.

Falls doch eine Strafbarkeit in einem strafrechtlichen Verfahren bejaht werden würde, käme eine Geldstrafe in Betracht. Diese kann je nach Einzelfall zwischen 80 und 170 Tagessätzen liegen. Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich nach dem jeweiligen Einkommen.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt-Syrorh
Rechtsanwältin

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