Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Käufer steht Ihnen im Rahmen der Gewährleistung bei wiederholt erfolgloser Reparaturversuchen das Recht zu, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Käufers.
Zwar steht dem Verkäufer das Recht auf zweite Andienung zu, mithin kann dieser zunächst versuchen, den Mangel zu beseitigen. Wenn der Verkäufer jedoch zweimal erfolglos versucht hat, den Mangel zu beheben, und der Mangel dennoch weiterhin besteht, gilt die Nacherfüllung in der Regel als fehlgeschlagen (§ 440 BGB).
Sie können dann, wie eingangs erwähnt, vom Kaufvertrag zurücktreten und eine Erstattung verlangen oder den Kaufpreis mindern.
Zwar könnten die Garantiebedingungen eine weitere Reparatur vorschreiben. Diese Garantie ist jedoch zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung zu sehen und darf gerade deshalb die Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung nicht einschränken. Das bedeutet, dass Lenovo Ihnen zwar eine Garantie bietet, aber die Rechte aus der Gewährleistung davon unberührt bleiben. Machen Sie daher von Ihren Gewährleistungsansprüchen Gebrauch und nicht von den Garantieversprechen des Verkäufers.
Sie könnten im nächsten Schritt Lenovo darauf hinweisen, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte Vorrang haben und diese nicht durch etwaige Garantiebedingungen eingeschränkt werden können und dass Sie nach zwei erfolglosen Reparaturen ein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag und somit auf Erstattung haben. Setzen Sie Ihrem Vertragspartner eine Frist von zwei Wochen zur Rückerstattung der Kaufsumme.
Falls Lenovo weiterhin eine Erstattung verweigert, empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt mit der Forderungsdurchsetzung zu beauftragen. Gerne können Sie mich hierzu per Mail kontaktieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
Antwort
vonRechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
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