Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unter Erschließung ist nach der gängigen Definition die Herstellung bzw. Unterhaltung von Anlagen zu verstehen, die für die bauliche Nutzung von Grundstücken erforderlich ist. Zur Erschließung gehören insbesondere der Anschluss an die Ver- und Entsorgungsnetze wie Elektrizität, Gas, öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation (technische Erschließung).
Faktisch liegt daher meines Erachtens kein Grund vor, warum man nicht von einer Erschließung auszugehen hat.
Ich nehme eher an, dass der Gutachter folgendes meint - eine beschränkt persönliche bzw. Grunddienstbarkeit:
Dienstbarkeiten sind Belastungen eines Grundstückes, die einem anderen gewisse Benutzungsrechte einräumen oder den Eigentümer zur Unterlassung bestimmter Handlungen verpflichten; sie werden im Grundbuch eingetragen.
Das ist z. B. dann erforderlich, wenn die notwendigen Erschließungsleitungen (§ 4 Abs. über ein anderes Grundstück/andere Grundstücke führen.
Dieses kann auch von der Gemeinde, zumeist als Baulast, zur öffentlich-rechtlichen Sicherung der Erschließung verlangt werden, weshalb Sie sich dort erkundigen sollten.
Im Übrigen sollten Sie direkt den Notar ansprechen, der den Kaufvertrag fertigen soll, denn dieser muss Sie dazu beraten und dieses in die Wege leiten.
Denn der Käufer wird - und kann - dieses verlangen:
Ohne eine entsprechende Grunddienstbarkeit im Grundbuch für die benachbarten Grundstücke könnte nämlich jederzeit die Beseitigung der Erschließung verlangt werden.
Für eine volle Erschließung ist aber auch die rechtliche Erschließung notwendig.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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