Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zu 1.
Einfache Fahrlässigkeit ist gesetzlich definiert in § 276 Absatz 2 BGB
: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Grobe Fahrlässigkeit wird dagegen in jenen Fällen angenommen, in denen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in sehr hohem Maße außer Acht gelassen worden ist.
Allein aus dem Umfang der Terminverschiebung kann daher nicht auf grobe oder einfache Fahrlässigkeit geschlossen werden. Entscheidend ist, ob für den Händler die Verzögerung vorhersehbar war. Hierfür entscheidend wäre wiederum der Grund der Verzögerung.
Allerdings ist die Unterscheidung auch nur relevant, wenn Sie Schadensersatzansprüche aufgrund der Verschiebung geltend machen wollen. Wollen Sie dagegen vom Kaufvertrag zurücktreten, erfordert dies im Gegensatz zum Schadensersatz regelmäßig kein Verschulden des Verkäufers.
Zu 2.
Nein, dazu sehe ich keine Veranlassung. Wenn Sie allerdings Schadensersatz geltend machen wollen (siehe unter 1.), müsste der Verkäufer sich entlasten und hierfür spätestens in einem Prozess die Gründe für die Verschiebung nennen. Momentan sehe ich allerdings zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung noch keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Zu 3.
Grundsätzlich nein. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Verkäufers, fehlerfreie Ware zu besorgen und zuverlässige Lieferanten auszusuchen. Höhere Gewalt und Betriebsstörung wären z.B. unverschuldeter Brand oder Überschwemmung beim Lieferanten, Streik, Aussperrung.
Zu 4.
Nein. Es wurde kein verbindlicher Liefertermin vereinbart, sodass auch eine Terminverschiebung von vier Monaten kein zwingendes Indiz dafür ist, dass der Verkäufer nicht vertragsgemäß erfüllen wird. Bloße Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Verkäufers rechtfertigen einen Rücktritt gemäß § 323 Absatz 4 BGB
nicht.
Ohne verbindlichen Liefertermin werden Sie daher nicht umhinkommen, die 6-Wochen-Frist abzuwarten, dann zur Lieferung aufzufordern und gleichzeitig eine angemessene Nachfrist zu setzen, um die Voraussetzungen für eine Rücktritt herbeizuführen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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