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Lebensversicherung mit Berufsunfähigsrente - Verjährungsfrist

| 24. Januar 2009 18:42 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Vater meiner Frau hat eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigsrente für meine Frau abgeschlossen.
Zu diesem Zeitpunkt war meine Frau 15 Jahre alt.

Aus diesem Grund wusste meine Frau nicht mehr, was für Versicherungen ihr Vater abgschlossen hat.
Ihr Vater hat die Beiträge entrichtet und macht das auch heute noch.

Meine Frau ist nun 42 Jahre jung und hat jetzt erfahren, dass sie eine BUZ hat.
Meine Frau ist seit 9 Jahren berentet und möchte gerne den Anspruch auf die Zusatz Rente wahrnehmen.

Die Versicherungsgesellschaft meinte am Telefon, das dies nun verjährt sei.

Gilt hier nicht der § 199 BGB Absatz 2 ?
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

24. Januar 2009 | 19:03

Antwort

von


(206)
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Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der § 199 Absatz 2 ist hier nicht einschlägig.

Gegenüber dem BUZ-Versicherer machen Sie keinen Schadensertsatzanspruch geltend, sondern einen Anspruch aus Versicherungsvertag, also einen vertraglichen Anspruch.

Dieser unrterliegt vorliegend leider keiner 30jährigen Verjährungsfrist.

Nach dem alten Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verjährten Ansprüche aus Versicheruingsvertrag nach § 12 nach zwei Jahren.

Im neuen VVG ist die Verjährung von Ansprüchen aus Versicherungsvertrag nicht mehr geregelt. Daher gilt nun auch im Versicherungsrecht die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB .

Dabei beginnt die Verjährung mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Absatz 1.

All diese Umstände sprechen für eine Verjährung.

Helfen könnte Ihnen eventuell der § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB .

Offenbar hatte Ihre Ehefrau bis jetzt eben keine entsprechende Kenntnis. Ob ihr dies aufgrund der familiären Situation vorzuwerfen ist, kann ich aus der Ferne naturgemäß nicht beantworten.

Ihre Frau sollte daher schriftlich die Leistung aus dem Versicherungsvertrag anfordern und bereits dabei darauf hinweisen, dass sie überhaupt erst jetzt vom Bestehen des Versicherungsvertrages erfahren hat.

Im Falle eine Ablehnung empfiehlt sich eine abschließende Beurteilung der Situation durch einen Kollegen vor Ort- hier stösst die email-Beratung leider an ihre Grenzen.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 26. Januar 2009 | 11:51

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