Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der § 199 Absatz 2 ist hier nicht einschlägig.
Gegenüber dem BUZ-Versicherer machen Sie keinen Schadensertsatzanspruch geltend, sondern einen Anspruch aus Versicherungsvertag, also einen vertraglichen Anspruch.
Dieser unrterliegt vorliegend leider keiner 30jährigen Verjährungsfrist.
Nach dem alten Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verjährten Ansprüche aus Versicheruingsvertrag nach § 12 nach zwei Jahren.
Im neuen VVG ist die Verjährung von Ansprüchen aus Versicherungsvertrag nicht mehr geregelt. Daher gilt nun auch im Versicherungsrecht die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB
.
Dabei beginnt die Verjährung mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Absatz 1.
All diese Umstände sprechen für eine Verjährung.
Helfen könnte Ihnen eventuell der § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB
.
Offenbar hatte Ihre Ehefrau bis jetzt eben keine entsprechende Kenntnis. Ob ihr dies aufgrund der familiären Situation vorzuwerfen ist, kann ich aus der Ferne naturgemäß nicht beantworten.
Ihre Frau sollte daher schriftlich die Leistung aus dem Versicherungsvertrag anfordern und bereits dabei darauf hinweisen, dass sie überhaupt erst jetzt vom Bestehen des Versicherungsvertrages erfahren hat.
Im Falle eine Ablehnung empfiehlt sich eine abschließende Beurteilung der Situation durch einen Kollegen vor Ort- hier stösst die email-Beratung leider an ihre Grenzen.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
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