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Leasing-LKW zurückgegeben-NachForderung nach einem Jahr

26. August 2020 19:37 |
Preis: 60,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


21:04

Wir wollten unseren Leasing LKW vor Ablauf der Leasingzeit ablösen, da wir unsere Spedition wegen Fahrermangel schließen wollten. Dafür hatten wir einen Käufer der leider abgesprungen ist. Da wir bei der GEFA das Geld für die Ablöse nicht bezahlen konnten, hat mein Mann nach Bitte der GEFA das Fahrzeug direkt zum Truck Port von MAN gebracht und auch ein Übergabeprotokolll erhalten welches keine Mängel aufwies. Das war im Mai 2019. Jetzt nach über einem Jahr kommt von der GEFA eine Zahlungsaufforderung in Höhe von ca 27.000,00 Euro, da der LKW jetzt erst weit unter dem Wert nach Tschechien verkauft wurde. Unsere Spedition ist schon lange geschlossen und wir können das nicht bezahlen. Wir haben die Zahlungaufforderung erstmal abgelehnt mit Begründung der Verjährung nach 6 Monaten. Nun kam heute ein Mahnbescheid. Haben wir Möglichkeit die Zahlung anzufechten?
Mit freundlichen Grüssen

26. August 2020 | 20:44

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gegen den Mahnbescheid sollten Sie auf jeden Fall innerhalb zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch einlegen. Darüber hinaus würden Ersatzansprüche auch nach sechs Monaten seit der Übergabe verjährt sein. Die Einrede der Verjährung müssten Sie dann allerdings im streitigen Verfahren noch einmal vortragen, falls die Gegenseite den Anspruch noch begründen sollte.
Darüber hinaus ist die Gegenseite dafür beweispflichtig, dass zum Zeitpunkt der Übergabe Schäden vorhanden waren und von Ihnen verursacht sind. Dagegen spricht bereits das Protokoll. Aus dem Grunde, können Sie die Zahlungsaufforderung mittels des Widerspruches zurückweisen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 26. August 2020 | 20:53

Dann trifft auf unseren Fall also Paragraph:464 BGB zu?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. August 2020 | 21:04

Sehr geehrter Fragesteller,

die Norm ist 548 BGB.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

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