Sehr geehrter Fragesteller,
gegen den Mahnbescheid sollten Sie auf jeden Fall innerhalb zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch einlegen. Darüber hinaus würden Ersatzansprüche auch nach sechs Monaten seit der Übergabe verjährt sein. Die Einrede der Verjährung müssten Sie dann allerdings im streitigen Verfahren noch einmal vortragen, falls die Gegenseite den Anspruch noch begründen sollte.
Darüber hinaus ist die Gegenseite dafür beweispflichtig, dass zum Zeitpunkt der Übergabe Schäden vorhanden waren und von Ihnen verursacht sind. Dagegen spricht bereits das Protokoll. Aus dem Grunde, können Sie die Zahlungsaufforderung mittels des Widerspruches zurückweisen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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E-Mail:
Dann trifft auf unseren Fall also Paragraph:464 BGB zu?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Norm ist 548 BGB.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt