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Lagern von Erdaushub auf Ausfahrt des Nachbarn

| 10. November 2007 19:24 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann

Es geht um Wegerecht ein Weg führt mit Wegerecht in ein dahinterliegendes Wochendgrundstück.In diesen Weg soll eine Wasserleitung gebaut werden.Der Besitzer verbietet mir meinen Erdaushub auf seine Einfahrt zu legen weil sie immer befahrbar bleiben muß.Der Besitzer schreibt mir wegen Reparaturarbeiten am Gartenhaus das Ende der Bauarbeiten vor.Ist das Rechtens?

Sehr geehrte Fragestellerin,

auf Grund Ihres dargelegten Sachverhalts möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Der Eigentümer eines Grundstücks kann nach § 906 Abs. 1 BGB Beeinträchtigungen und Einwirkungen nicht verbieten, wenn die von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Wird das Eigentum, also das Grundstück, durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so wie hier dies durch die Aufschüttung auf der Zufahrt geschehen würde, kann der Eigentümer die Beseitigung von Ihnen nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen.

Aus diesem Grund dürfen Sie den Erbaushub nicht auf die Auffahrt legen, da diese für die Benutzung freigehalten werden muss. Es dürfte Ihnen zumutbar sein, den Erdaushub an anderer Stelle zu lagern.

Der Eigentümer ist nicht zur Duldung des Lagerns des Erdaushub auf seiner Ausfahrt verpflichtet.

Ihre 2. Frage sollten Sie näher eingrenzen, wer führt die Bauarbeiten am Gartenhaus aus? Wer ist Eigentümer des Grundstücks. Ist das Gartenhaus durch Sie gepachtet? Welche Rolle spielt der "Besitzer". Nutzt er das Gartenhaus oder Sie.

Ich hoffe ich konnte Ihnen zunächst einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 10. November 2007 | 20:50

Der Wegbesitzer möchte unserer Familie die Fertigstellung der Reparatur und Bauarbeiten am Dahinterliegendem eigenen Gartenhaus und eigenem Grundstück wegen der Wegbenutzung vorschreiben.Istdas Rechtens?Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. November 2007 | 21:59

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Der "Wegbesitzer" kann Ihnen nicht die Fertigstellung der Reparatur und Bauarbeiten am Dahinterliegendem Gartenhaus vorschreiben. Hierfür gibt es keine Anspruchsgrundlage. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine Beeinträchtigung des Grundstücks Ihres Nachbar = "Wegbesitzer" vorliegen würde.

Zu beachten ist grundsätzlich das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

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Hat mir sehr geholfen nun weiß ich wie ich mich zu verhalten habe.Herzlichen Dank

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