Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst müssen Sie die von Ihnen gemachte Messung gerichtverwertbar sichern, da so eine private Messung reiner Parteivortrag wäre und im Falle des - sicherlich kommenden - Bestreitens der Gegenseite keine Beweiskraft hätte.
Diese Sicherheit kann durch ein selbständiges Beweisverfahren erfolgen, was dann über das Gericht geführt wird; möglich ist auch ein einvernehmlich eingeholtes Gutachten, wenn Sie und der Bauträger sich dem Gutachten schriftlich unterwerfen.
Sind die Beweise gesichert, ist der Bauträger als Vertragspartner (den Vertrag sollten Sie aber vorab auf jeden Fall vollständig prüfen lassen) von dem Mangel zu unterrichten und unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufzufordern.
Sinnvoll wäre es aber sicherlich, zuvor sich mit den anderen Miteigentümern, die ja zumindest teilweise die gleichen Probleme haben, und dem Verwalter vorab kurzzuschließen.
Da hier Mangel am Sondereigentum und am Gemeinschaftseigentum gleichermaßen bestehen, können Sie Ihre Rechte auf Mängelbeseitigung auch selbst geltend machen, müssten dann aber letztlich auch für die Miteigentümer das alleinige Risiko tragen.
Daher sollten die Eigentümer gemeinschaftlich handeln.
Verlangt werden kann die Erfüllung, die hier sicherlich in einem nachträglichen Schallschutz liegen wird. Verlangt werden könnte auch Aufwendungsersatz für eigene Mängelbeseitigungsleistungen sowie Vorschuss für die Mängelbeseitigung bis hin zum Rücktritt und Schadensersatz.
Insoweit sollte - nach der Vertragsprüfung - und den Gesprächen mit den Miteigentümern/Verwaltung genau geklärt werden, welches Ziel angestrebt wird, da die Wege teilweise unterschiedlich sind.
Sinnvoll ist, wenn Sie die Wohnung behalten möchten - die Erfüllung, also dann die Nachdämmung.
Gegenüber der Stadt werden Sie keine Rechte durchsetzen können, da ein Haftungstatbestand nicht ersichtlich ist. die Verantwortung liegt allein beim Bauträger, der die Festlegungen im B-Plan offenbar nicht eingehalten hat.
Also:
Zunächst die Verträge prüfen und mit den Miteigentümern/der Verwaltung reden, ob ein gemeinsames Vorgehen möglich ist.
Dann die Beweise sichern.
Dann den Bauträger zur Mangelbeseitigung unter Fristsetzung auffordern.
Mit freundlichen Grüßen.
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für die Antwort. Ich verstehe aber nicht wie es sein kann, dass die Stadt hier keine Zuständigkeit hat. Wenn innerhalb der Nachtruhe 22:00 - 6:00 Uhr durch den Verkehr Schallpegel von bis zu 50Db erreicht werden, fühle ich mich in meiner Nachtruhe gestört. Kann man da gar nichts machen ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Stadt hatte nach Ihrer Sachverhaltsschilderung den Schutz im B-Plan aufgenommen - der Bauunternehmer ist davon abgewichen; er ist der Verantwortliche.
Die Stadt werden Sie also insoweit nicht verantwortlich machen können.
Die Zuständigkeit der Stadt wäre allenfalls dain zu sehen, die Umsetzung der Vorgaben des B-Planes einzufordern. Und dabei gibt es dann einen Haken:
Die Stadt kann sich auch an die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer halten; sie wird dieses auch tun, wenn der Bauunternehmer nicht greifbar ist, so dass dann die WEG aufgefordert wird, auf Ihre Kosten die Dämmung und damit Umsetzung des B-Planes vorzunehmen. Das wird die WEG tun müssen und dann versuchen, ihrerseits gegen die Bauunternehmer vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg