Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten.
Richtig war, dass Sie sich zuerst mit dem Vermieter auseinandergesetzt haben. Leider schreiben Sie nicht, wie Sie dies getan haben. Am besten wäre eine schriftliche Beschwerde, der Sie ein Lärmprotokoll beifügen, d.h. eine Auflistung der Lärmbelästigungen über einen gewissen Zeitraum. Dann können Sie nämlich nachweisen, dass Sie andauernd gestört werden.
Ebenso war es sinnvoll, sich an die Polizei zu wenden. Warum die Anzeige letztlich erfolglos blieb, kann ich von hier nicht beurteilen. Jedenfalls kann Lärmbelästigung, insbesondere während der Nachtruhe, eigentlich mit hohen Bußgeldern belegt werden. Insofern würde sich vielleicht ein erneutes Vorsprechen bei der Polizei anbieten.
Ansonsten können Sie gegen den Vermieter des Nachbarhauses einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Denn durch die Andauernden Lärmbelästigungen sowie die nun verschlechterte Sicherheitslage sind Sie in Ihrem Eigentum gestört. Solche Beeinträchtigungen müssen Sie nur dulden, wenn diese unwesentlich sind. Inwiefern dies gegeben ist oder nicht, kann ich von Hier aus nicht beurteilen, nach Ihrer Darstellung erscheint die Grenze zur Duldungspflicht allerdings überschritten. Da Sie auch Zeugen für die Belästigung haben (die anderen Nachbarn), ist die Beweislage nach Ihrer Darstellung auch gut.
Sofern also die Beeinträchtigung Ihres Eigentums wesentlich ist, können Sie den Vermieter dann auch auf Unterlassung verklagen. Allerdings rate ich Ihnen, z7unächst anwaltliche Hilfe vor Ort in Anspruch zu nehmen. Der Anwalt kann dann die Unterlassung erneut schriftlich anmahnen und dann auch die Erfolgsaussichten einer Klage in Ihrem konkreten Fall besser beurteilen. Denn Sie müssen letztendlich beweisen, dass die Beeinträchtigungen wesentlich sind.
Insgesamt sollten Sie also auf den Vermieter Druck ausüben und dies nun auch mit anwaltlicher Hilfe tun. Gegen die einzelnen Mieter können Sie zunächst tatsächlich nur Anzeige wegen Ruhestörung erstatten, was Sie bereits getan haben.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte