Ihnen stehen sowohl öffentlichrechtliche Unterlassungsansprüche als auch zivilrechtliche Abwehrsprüche zur Verfügung, um die Lärmstörungen zu unterbinden.
Zu den öffentlich-rechtlichen Ansprüchen:
Gemäß § 117 Abs. 1
Ordnungswidrigkeitengesetz handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu lästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
Der von Ihrem Nachbarn verursachte Lärm
fällt meines Erachtens unter den vorgenannten Tatbestand. Die dauerhaften Lärmbelästigungen rechtfertigen das Hinzurufen der Polizei, insbesondere wenn die Störungen auch noch nach 22.00 Uhr erfolgen sollten. Die Polizei könnte bereits "im ersten Zugriff" ein Verwarnungsgeld verhängen.
Eventuell existiert auch für Ihre Gemeinde eine Ortssatzung, die beispielsweise die Ruhezeiten näher bestimmt. Grundsätzlich sind in reinen Wohngebieten strengere Maßstäbe als in Mischgebieten anzulegen.
Zu den zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen:
Sie können einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004
i.V.m. 906 BGB
geltend machen.
§ 906 BGB
erfasst gerade unwägbare Störungen wie Lärm oder Gerüche, die von einem Nachbargrundstück ausgehen. Die vorgenannten Paragraphen bieten einen Schutz, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von dem Nachbargrundstück ausgeht. Für die Bewertung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, kommt es einerseits auf die meßbare Lautstärke des Lärms, aber andererseits insbesondere auch auf die Lästigkeit an. Hierbei dürfte es eine besondere Rolle spielen, dass der Nachbar die Arbeiten ständig und an jedem Samstag vornimmt.
Sie müssen den Lärm des Nachbarn nicht ständig hinnehmen. Sicherlich darf er Holz spalten, aber unter Beachtung des Gebotes der nachbarlichen Rücksichtnahme.
Ob es geeignete Geräte gibt, durch die bei Ausübung der Arbeiten weniger Lärm verursacht wird, vermag ich nicht zu beurteilen. Da er die Arbeiten nicht mit Maschinen vornimmt, die unter die Geräte- und Maschinenschutzverordnung fallen, wird es nicht möglich sein, die Benutzung eines anderen Werkzeugs zu erzwingen.
Grundsätzlich darf der Nachbar an Werktagen bis 22.00 Uhr in seinem Garten tätig sein, sofern nicht Ihre Gemeinde durch Satzung weitere Einschränkungen vorgenommen hat. Ich empfehle Ihnen, sich diesbezüglich beim Ordnungsamt zu erkundigen. Aber er darf wegen des § 906 BGB
(siehe oben) nicht ständig und jeden Abend und Samstag Holz spalten. Ein solches Verhalten stellt eine unzumutbare Belästigung dar, gegen die Ihnen der Klageweg eröffnet ist.
Sie sollten zunächst nochmals mit dem Nachbarn sprechen und ihm die rechtliche Seite erörtern.
Falls er uneinsichtig ist, sollten Sie ein Lärmprotokoll führen um in einem eventuellen späteren Verfahren nachweisen zu können, wie oft und zu welchen Zeiten der Nachbar die Lärmstörungen verursacht. Für den Streitfall sollten Sie auch Zeugen benennen können.
Weiter können Sie auch bei konkreten Lärmbelästigungen insbesondere während der Ruhezeiten die Polizei herbeirufen.
ich habe noch eine Rückfrage wegen der Zeiten:
von wann bis wann darf grundsätzlich in Freien gearbeitet werden und zählt der Samstag auch zu den Tagen an denen bis 22 Uhr Lärm verursacht werden darf ? Oder ist dies nur je Gemeinde geregelt ?
Sehr geehrte Fragestsellerin,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen Werktagen und Sonn- und Feiertagen. Der Samstag gehört zu den Werktagen, so dass hier keine besonderen Schutzvorschriften zum Tragen kommen. Allerdings würde im Rahmen einer von Ihnen eingereichten Klage bei der Bewertung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung sicherlich berücksichtigt, dass der Nachbar jeden Samstag werkelt.
Es gibt zahlreiche Vorschriften auf Bundesebene, Landesebene oder Gemeindeebene die die Ruhezeiten schützen.
Nach meiner Kenntnis gibt es allerdings für das Land Baden-Württemberg kein Landesimmisionschutzgesetz, in dem die Zeiten festgehalten sind. Üblicherweise ist werktags eine nächtliche Ruhezeit von 22.00 Uhr - 7.00 Uhr einzuhalten. Ab 20.00 Uhr sind Lärmstörungen nur in einem geringeren Ausmaß zulässig.
Weiter ist aufgrund des Gebots der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme eine Mittagsruhe von 13.00 - 15.00 Uhr zu beachten.
Diese Zeiten sind meist in den Gemeindesatzungen verankert. Auf den Internetseiten Ihrer Stadt konnte ich allerdings nicht fündig werden.
Da der Nachbar manuell, das heißt ohne Einsatz von Maschinen spaltet, ist leider nicht auf die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung verweisbar, die für bestimmte Geräte engere Nutzungszeiten vorgibt.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen zu haben. Sie können sich gerne über die Kanzlei an mich wenden, etwa um Ihren Nachbarn anzuschreiben.
Im Übrigen bitte ich zu entschuldigen, dass in der ursprünglichen Antwort die Anrede und Grußformel fehlen. Dieses ist allerdings auf einen Fehler des Anbieters zurückzuführen.
Mit freundlichen Grüßen,
Claudia Jüngling
Rechtsanwältin
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