ich wohne angrenzend im Außengebiet an ein Landschaftsschutzgebiet.
An mein Grundstück angrenzend ist eine evangelisches Jugendheim. Die wurde bisher für kirchliche Veranstaltung oder für das Waldheim genutzt. Das evtl. Jugendheim steht im Landschaftsschutzgebiet und es werden seit diesem Jahr vermehrt privat vermietet. Die Mieter parken auf Grünflächen, machen teilweise Feuer unangemeldet und ich kann keine Fenster öffnen. Hinzu kommt, daß sie auch Laute Musik hören und Kindergeschrei (Duldungspflicht) ebenso. Auch an Sonn und Feiertagen.
Ich habe es leid immer rüber zu gehen und bitten die Musik leiser zu machen. Ich werde teilweise beschimpft. Die Polizei macht nichts. Die Stadt reagiert ebenfalls nicht und meint wir müssen es dulden.
Die verstoßen gegen sämtliche Regeln des Landschaftsschutzgebietes, Lärm, Feuer und parken auf Grünflächen.
Habe ich eine Chance, vor Gerichtbdas diese Vermietungen unterlassen werden zukünftig?
gegen den Störer und den Grundstückseigentümer steht Ihnen ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB zu, um künftige Belästigungen zu unterlassen.
Nicht nachvollziehbar ist, dass Polizei und Stadt nicht eingreifen wollen.
Die Polizei ist eigentlich gehalten, bei solchen Störungen einzuschreiten; die Stadt hat die Verpflichtung, diese ungenehmigte Ntzung zu unterbinden. Insoweit könnten Sie ein Einschreiten verlangen und über das Verwaltungsgericht auch durchsetzen, da nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung der Gesamtcharakter des Gebietes missachtet wird.
Zudem sollten Sie unbedingt die Naturschutzbehörde einschalten sowie das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, um diese nicht genehmigungsfähige Nutzung untersagen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller27. September 2025 | 16:01
Dürfen sie das Gebäude und Gelände im Landschaftsschutzgebiet jedes Wochenende privat vermieten?
Es stört die Tiere sowohl auch das Landschaftsbild.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt27. September 2025 | 16:28
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine solch wöchentliche Vermietung wird nicht zulässig sein, da es den Grundsätzes des Gebietsschutzes widerspricht.
Auch insoweit sind die BEhörden zum Einschreiten verpflichtet.