Sehr geehrte Fragesteller,
Die richtige Rechtsgrundlage haben Sie schon gefunden.
Allerdings ist ein Winkelschleifer in der Anlage zur BImSchV nicht explizit aufgeführt. Nur die in der Anlage aufgeführten Geräten fallen unter das Verbot.
Oder welches Gerät ist es gegebenenfalls, das Sie in der Anlage zur Verordnung gefunden haben?
Mit freundlichen Grüßen
Draudt -Syroth
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Draudt-Syroth,
vielen Dank für Ihre Antwort. Das ist der Grund meiner Frage, mir ist nicht klar ob ein Winkelschleifer generell und im speziellen Fall dieses Modell: https://www.makita.de/product/dga900.html welches laut den technischen Daten einen Lehrlauf-Schallpegel von 88db erreicht unter die Verordnung fällt. Trennschleifer sind im Anhang nicht explizit aufgeführt, habe ich auch gesehen. Dennoch, es handelt sich hierbei eindeutig um eine starke Baumaschine, vor allem mit einer Dia-Trennscheibe zum Steine schneiden ausgerüstet. Das ist m.M.n. vergleichbar mit einem in der Verordnung aufgeführten Fugenschneider. Ich finde die Verordnung hier ungenau bzw. unvollständig. Wenn es um Lärmschutz geht müsste ein solches Gerät da rein. Es ist definitiv SEHR laut. Auch ein „kleiner" Trenn- oder Winkelschneider erzeug schon, je nach Modell 90-100db und das Tragen eines Gehörschutz ist für diese Maschinen durch die BG vorgeschrieben. Ich bin selber Handwerksmeister und würde nicht auf die Idee kommen ein solches Gerät abends um 21Uhr draußen und im Wohngebiet zu nutzen. Gibt es vielleicht einen Präzedenzfall zum Thema? Ich würde das für mich wirklich gerne eindeutig klären. Und dem Herrn mit der Maschine, einen klaren rechtlichen Rahmen präsentieren, den er eingefordert hat da er sonst nach eigener Aussage nicht gedenkt das Trennschleifen nach 20Uhr dran zu geben. Was sag ich dem Menschen?
PS: Ich hatte gerade die schöne Gelegenheit eine rudimentäre Lärmessung (Abstand ca. 5m) bei einem Fugenschneider ( vergl.: https://www.baushop-express.com/de_de/elmag-fugenschneider-fse-503-ohne-diamantblatt.html ) im Material durchführen zu können (Iphone). Der macht im Mittel 80db. Der Trennschleifer hat 88db laut Datenblatt! Da stimmt doch was nicht.
Sehr geehrter Fragesteller,
dann muss man anders argumentieren. Denn die Aufzählung in der Anlage zur Bundesimmissionsschutzverordnung ist abschließend.
Sie müssen sich dann auf die Unzumutbarkeit berufen. Rechtsgrundlage ist dann Paragraphen 906 ff, 1004 BGB in Verbindung mit der TA Lärm, da hier Grenzwerte überschritten zu sein scheinen.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt -Syroth
Rechtsanwältin