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Lärm durch Transportunternehmen eingeschränktes Gewerbegebiet zu Mischgebiet

| 19. Juni 2023 17:35 |
Preis: 50,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um das Recht auf Akteneinsicht und fehlerfreie Ermessensausübung der Behörden für betroffene Anlieger bei unzumutbarer bzw. vermeidbarer Lärmbelästigung durch einen Gewerbebetrieb.

Guten Tag,

wir wohnen in einem Mischgebiet welches direkt an ein eingeschränktes Gewerbegebiet angrenzt, nur getrennt durch einen kleinen Fußgängerweg und Bachlauf. Von unserem Wohngebäude aus vom Dachfenster (Schlafzimmer) zum gegenüberliegenden Grundstück im GEE sind ca. 20 m Luftlinie.
Auf einem sich dort befindlichen Grundstück hat sich Anfang des Jahres ein Speditionsbetrieb eingerichtet. Mehrere Lastkraftwagen (u.a. auch Sattelschlepper) fahren dort jetzt regelmäßig an und ab. Teilweise bereits vor fünf Uhr morgens, sonst regelmäßig zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr, manchmal auch an Samstagen.
Die Motoren werden mehrere Minuten lang laufengelassen bevor die Abfahrt (Schotterplatz) erfolgt.
Die Geräuschbelästigung durch diese Fahrzeuge ist doch sehr hoch, ganz zu schweigen von den
Abgasen die durch die langen Motorlaufzeiten entstehen.

Zuvor war der Platz jahrelang als Lagerfläche durch ein anderes Unternehmen in Nutzung, ohne dass es zu nennenswerten Beeinträchtigungen durch Lärm kam.

Das Grundstück befindet sich im eingeschränkten Gewerbegebiet und laut Bebauungsplan gilt dort folgende Prämisse:

Im eingeschränkten Gewerbegebiet (GEE) in Zone 1 sind von den nach § 8 Abs. 2
BauNVO zulässigen Nutzungen n i c h t zulässig:

Betriebe des Beherbergungsgewerbes

Transport-, Fuhr-, Speditions-, Bus- und Logistikunternehmen

Gewerbebetriebe, deren offene Lagerflächen 20 % des jeweiligen Baufensters
überschreiten
Schank- und Speisewirtschaften
Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme der folgenden, nicht zentrenrelevanten
Sortimente:
- Kfz und Zubehör
- Motorräder und Zubehör
- Boote und Zubehör
- Camping-Artikel
- Büromaschinen, Computer und Zubehör, Organisation
Selbständige Lagerhäuser und Lagerplätze außer wenn ihnen ein, auch an anderer
Stelle im Geltungsbereich des Bebauungsplan befindlicher, produzierender
Teil zugeordnet werden kann
Tankstellen
Anlagen für sportliche Zwecke
Bordelle und bordellartige Betriebe

Ich habe mich dann im März an unser städtisches Bauamt / Gewerbeamt gewandt, das Problem geschildert und eine Beschwerde wegen rechtswidriger Ansiedlung für dieses besagte Grundstück
eingereicht.

Ich habe bereits mehrfach mit dem zuständigen Sachbearbeiter telefoniert und nachgefragt, wie der Sachstand ist.
Aber ich erhalte nicht wirklich Informationen, da es jetzt zunächst mal nur eine Sache ist zwischen
der Spedition und der Stadt/Gewerbeamt und ich eigentlich wohl gar nicht berechtigt bin Auskünfte über das Verfahren zu erhalten. Ich weiß daher aktuell nur, dass es eine Anhörung gab und das Speditionsunternehmen sich irgendwie darauf berufen will, es wäre ja nur ein „Parkplatz". Aber diese Firma hat ja als Betriebsmittel nur Lastkraftwagen, die hin- und herfahren um Güter für andere Unternehmen zu transportieren und wenn diese von diesem Platz abfahren und zum Kunden fahren ist das ja wohl eindeutig die Ausübung eines Transportbetriebes.

Zudem wird im Bebauungsplan auch aufgeführt, dass keine Busunternehmen erlaubt sind und
ein Busdepot wäre letzten Endes ja auch nur ein Parkplatz für Busse, aber ebendies ist laut Plan auch nicht gestattet. Somit wäre nach meiner Meinung das Argument „ist ja nur ein Parkplatz" hinfällig.

Die Sache wird jetzt wohl weitergeleitet an das übergeordnete Gewerbeamt und der Sachbearbeiter
vor Ort hat mir heute erzählt, dass die Geräuschemissionen wohl noch geprüft werden sollen.

Von meiner Warte als Laie im Baurecht, sehe ich halt nur die Tatsache, dass der Bebauungsplan die Ansiedlung von Transport-, Fuhr-, Speditions-, Bus- und Logistikunternehmen verbietet und ich würde annehmen das hierdurch ganz klar ist, dass der besagte Unternehmer seine Lastkraftwagen dort wieder abziehen muss und anderweitig unterbringt.

Er hat Übrigens im gleichen Gewerbegebiet, aber auf der anderen Seite der Straße, knapp 300 m
entfernt, sein Hauptquartier seiner Spedition (dort ist das Gewerbegebiet nicht eingeschränkt).

Meine Fragen lauten nun wie folgt:

- Habe ich nicht doch ein Recht auf Einsicht bezüglich der Eingaben die der Spediteur ans
Gewerbeamt macht oder
- ist diese Einsicht nur über einen Anwalt möglich oder generell gar nicht?
- Sollte ich zu diesem Zeitpunkt schon einen Anwalt einschalten oder doch erst mal abwarten
bis die Amtsmühlen mahlen und eine Entscheidung getroffen wird (die mir nicht mal mitgeteilt wird, sondern nur wenn ich beim Sachbearbeiter nachhake)?
- Habe ich mit meiner Annahme recht, dass der Speditionsbetrieb sich rechtlich gesehen laut
geltenden Bedingungen gar nicht erst ansiedeln durfte und daher auf jeden Fall wieder vom
Grundstück abziehen muss und irgendwelche Geräuschmessungen hierfür gar nicht relevant sind?

19. Juni 2023 | 19:29

Antwort

von


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41812 Erkelenz
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Gerne zu Ihren Fragen:


- Habe ich nicht doch ein Recht auf Einsicht bezüglich der Eingaben die der Spediteur ans
Gewerbeamt macht oder...

A.: Ja, grundsätzlich haben Sie ein Recht auf Akteneinsicht, wenn Sie ein sog. "berechtigtes Interesse glaubhaft machen können...

- ist diese Einsicht nur über einen Anwalt möglich oder generell gar nicht?
A.: Nein, das Akteneinsichtsrecht können Sie als Betroffene auch ohne Anwalt beantragen. Um aber auf Augenhöhe mit der - ggf. auch abwiegelnden Behörde - argumentieren zu können, wäre die Beiziehung anwaltlicher Hilfe durchaus förderlich.

- Sollte ich zu diesem Zeitpunkt schon einen Anwalt einschalten oder doch erst mal abwarten
bis die Amtsmühlen mahlen und eine Entscheidung getroffen wird (die mir nicht mal mitgeteilt wird, sondern nur wenn ich beim Sachbearbeiter nachhake)?

A.: Das scheint mir vorliegend Ihr Kernproblem zu sein. Sie sollten die Angelegenheit nicht von irgendeiner/m Sachbearbeiter(in) aussitzen lassen sondern gezielt die Behörde per Einwurfeinschreiben an den BL oder Vertr. im Amt ggf. mit Fristsetzung anschreiben und entweder einen sog. Sachstandsbericht zu Ihren bisherigen Eingaben anfordern und zugleich Antrag auf Akteneinsicht unter Berufung auf § 29 VwVerfG BW stellen:


Zitat:
§ 29 VwVerfG (BW)

Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.


Die Behörde mag dann etwaige Hinderungsgründe (vgl. Absatz 2) darlegen, gegen die man bzw. besser noch Ihr Anwalt gezielt vorgehen kann.


- Habe ich mit meiner Annahme recht, dass der Speditionsbetrieb sich rechtlich gesehen laut
geltenden Bedingungen gar nicht erst ansiedeln durfte und daher auf jeden Fall wieder vom
Grundstück abziehen muss und irgendwelche Geräuschmessungen hierfür gar nicht relevant sind?


A.: Nein, mit Ihrer Annahme haben Sie grundsätzlich nicht recht. Vielmehr wäre das anhand vollständiger Kenntnis aller relevanten behördlichen Vorgänge (eben auch der o.g. Akten) näher zu prüfen, denn auch in einem Mischgebiet welches direkt an ein eingeschränktes Gewerbegebiet angrenzt, gilt das Gesetz und Ihr Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde (etwa hinsichtlich der Tatsache, dass sich das Unternehmen nur auf das Parkplatzargument zurückzieht.) Ferner, dass das Unternehmen "auf der anderen Seite der Straße, knapp 300 m entfernt, sein Hauptquartier seiner Spedition (dort ist das Gewerbegebiet nicht eingeschränkt).

Gesetzlich ist maßgebend das BImSchG mit Bezugnahmen auf die TA-Lärm mit entspr. Richtwerten (die sog. Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, kurz TA Lärm, als Allgemeine Verwaltungsvorschrift in der Bundesrepublik Deutschland)

... sowie auch die kommunale Lärmschutzsatzung betreffend Db-Richtwerten, Ruhe- und Nachtzeiten sowie Sonn- und Feiertagsregelungen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 21. Juni 2023 | 12:08

Sehr geehrter Herr Burgmer,

vielen Dank für die Informationen zu meinen Fragen. Bezüglich der letzten beantworteten Frage
habe ich doch noch eine kurze Nachfrage zum besseren Verständnis für mich:

Es existiert ein Bebauungsplan für das Gewerbegebiet welches in der besagten Zone verschiedene Ansiedlungen von vornherein ausschließt (hier auch explizit Speditionsunternehmen), dann erfolgt die Nutzung des Grundstücks durch ein Speditionsbetrieb im Widerspruch zum Bebauungsplan und nun liegt die Entscheidung darüber, ob die Spedition dort bleiben darf in einer reinen Ermessensentscheidung durch einen Sachbearbeiter seitens der Behörde? D. h. wenn dieser Sachbearbeiter irgendwann zum Entschluss kommt, ja wir gestatten die Nutzung durch den Spediteur, dann darf dieser dort verbleiben, obwohl der Bebauungsplan dieses an dieser Stelle nicht erlaubt?

Ich besitze ein Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet und muss die hierfür geltenden Bedingungen ja auch einhalten, d.h. ich darf dieses nicht einzäunen, der Geräteschuppen darf eine bestimmte Größe nicht überschritten und darf auf keinen Fall ein Fenster haben und eine Holzbedachung über einer Sitzgruppe ist generell nicht gestattet (mein Vater hat dies vor Jahren mal gewagt und musste die Überdachung wieder demontieren).


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Juni 2023 | 13:59

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Die Nutzung des Grundstücks durch ein Speditionsbetrieb im Widerspruch zum Bebauungsplan darf in einer reinen Ermessensentscheidung durch einen Sachbearbeiter seitens der Behörde nicht einfach aufgehoben werden. Dazu bedürfte es einer Änderung des Bb-Plans. Gem. § 13 BauGB könnte die Gemeinde dafür das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt würden.

Mit freundlichen Grüßen bin ich,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 21. Juni 2023 | 16:47

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