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LKW Schaublatt Tachoscheibe Mitführpflicht

30. November 2007 17:49 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich frage für meinen Vater. Er hat als LKW Fahrer einen Bußgeldbescheid bekommen und wir möchten wissen ob die Höhe von 325 Euro gerechtfertigt ist ??? Mit Gebühren insgesamt 348,45 Euro. Die Höhe kommt uns übertrieben vor.
Ihn wir vorgeworfen die Schaublätter(Tachoscheiben) für den 24.09.bis 05.10 nicht vorgelegt haben zu können. Statt 15 Scheiben hatte er nur Scheiben für eine Woche dabei.

Genannte Paragrapfen:

§ 8 Abs1.Nr.2b), Abs.2 FPersG, §23 Abs.2.Nr.10FPersV,Art.15 Unterabs.1 Verordung (EWG) Nr. 3821/85

Also kann die Höhe stimmen?
Lohnt ein Widerspruch gegen die Höhe?

Herzlichsten Dank für eine schnelle Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

30. November 2007 | 19:40

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Nach den Bußgeldvorschriften wird für die Nichtvorlage eines Schaublattes üblicherweise ein Bußgeld von 125,00 € verhängt. Ich gehe davon aus, dass auf Grund des Sachverhaltes, dass mehrere Schaublätter nicht vorgelegt wurden, eine Gesamtstrafe gebildet wurde, welcher geringer ist als die Summe der Bußgelder für die gesamte Anzahl der Schaublätter. Danach ist von der Richtigkeit der Forderung auszugehen.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.


Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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