Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Kunde hat nach Ihrer Schilderung ausdrücklich Zusatzleistungen bestellt, die im ursprünglichen Angebot nicht enthalten waren, und deren Einbau entsprechend wissentlich geduldet. Sie haben daher Anspruch auf die angemessene Vergütung auch für diese Zusatzleistungen. Da es sich um nachträglich angeforderte Mehrleistungen zusätzlich zum ursprünglichen Angebot handelt, greift auch nicht wie vom Auftraggeber behauptet die 20%-Kappung.
Grundsätzlich können Sie den zusätzlichen Werklohn also gerichtlich einklagen, wenn der Auftraggeber die Zahlung verweigert. Allerdings müssten Sie im Falle des Bestreitens beweisen, dass der Auftraggeber die Mehrleistungen tatsächlich beauftragt hat oder sie zumindest bewusst und unwidersprochen hingenommen hat (z.B. durch Zeugen, E-Mails etc., wenn kein konkreter schriftlicher Auftrag hierüber existiert).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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