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Kürzung Kaufpreis

19. Oktober 2022 13:13 |
Preis: 40,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Wenn Verzug vorliegt, kann zusätzlich zur Leistung der entstandene Schaden geltend gemacht werden. In der Regel ist hierfür eine Mahnung erforderlich oder die Vereinbarung eines festen Liefertermins im Vertrag.

ich habe letztes Jahr eine Solaranlage unterschrieben, nach Absprache wurde diese im April auf das Dach montiert. Seit April kann ich aber die Anlage nicht in Betrieb nehmen weil es immer wieder zu Schwierigkeiten kommt und die Anlage kann nicht fertiggestellt werden. Die Firma die Anlage betreibt hält mich immer wieder hin weil noch Teile fehlen. Jetzt schreiben wir Oktober und die Anlage ist immer noch nicht fertig. Was kann ich vom Kaufpreis abziehen. Es ärgert mich einfach sehr, dass ich auf dem Dach eine Solaranlage habe und muss aber ständig nachfragen bei der Firma ob und wie es weiter geht. Wirklich Auskunft bekomme ich nicht.

19. Oktober 2022 | 14:29

Antwort

von


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Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn ich es richtig verstehe, möchten Sie an dem Vertrag weiter festhalten und nicht beispielsweise einen Rücktritt erklären. Sie können sodann gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 6 BGB den Verzögerungsschaden ersetzt verlangen, wenn sich der Lieferant in Verzug befindet. Möglicherweise findet sich im Vertrag ein verbindlicher Liefertermin. Andernfalls wäre es erforderlich, dass Sie dem Lieferanten einmal nachweislich eine Frist gesetzt haben, innerhalb derer sie die Fertigstellung der Anlage fordern. Haben Sie dies nicht getan, könnten Sie noch versuchen zu argumentieren, dass der Eintritt des Verzuges aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Dieses ist etwa der Fall, wenn Ihnen Schriftstücke vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Gegenseite bekannt ist, dass die Anlage mangelhaft ist, eine Reparatur aber gleichwohl nicht erfolgt. Vielleicht wurde Ihnen auch schriftlich Arbeiten angekündigt und es kam dann zum angekündigten Termin kein Handwerker.

Liegt Verzug vor, könnten Sie im Wege des Schadenersatzes den Betrag verlangen, den sie durch den Betrieb der Anlage im Sommer eingespart hätten. Sie müssen also schätzen, wie viele Kilowattstunden Strom die Anlage hätte generieren können, die Sie stattdessen bei ihrem Energieversorger beziehen mussten. Den entsprechenden Betrag könnten Sie dann anhand der Stromrechnung ausrechnen und im Wege der sogenannten Aufrechnung der Werklohnforderung des Lieferanten entgegenhalten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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