Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ich es richtig verstehe, möchten Sie an dem Vertrag weiter festhalten und nicht beispielsweise einen Rücktritt erklären. Sie können sodann gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 6 BGB den Verzögerungsschaden ersetzt verlangen, wenn sich der Lieferant in Verzug befindet. Möglicherweise findet sich im Vertrag ein verbindlicher Liefertermin. Andernfalls wäre es erforderlich, dass Sie dem Lieferanten einmal nachweislich eine Frist gesetzt haben, innerhalb derer sie die Fertigstellung der Anlage fordern. Haben Sie dies nicht getan, könnten Sie noch versuchen zu argumentieren, dass der Eintritt des Verzuges aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Dieses ist etwa der Fall, wenn Ihnen Schriftstücke vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Gegenseite bekannt ist, dass die Anlage mangelhaft ist, eine Reparatur aber gleichwohl nicht erfolgt. Vielleicht wurde Ihnen auch schriftlich Arbeiten angekündigt und es kam dann zum angekündigten Termin kein Handwerker.
Liegt Verzug vor, könnten Sie im Wege des Schadenersatzes den Betrag verlangen, den sie durch den Betrieb der Anlage im Sommer eingespart hätten. Sie müssen also schätzen, wie viele Kilowattstunden Strom die Anlage hätte generieren können, die Sie stattdessen bei ihrem Energieversorger beziehen mussten. Den entsprechenden Betrag könnten Sie dann anhand der Stromrechnung ausrechnen und im Wege der sogenannten Aufrechnung der Werklohnforderung des Lieferanten entgegenhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht