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Künstlername: Voraussetzungen und Anwendung

26. Februar 2020 21:57 |
Preis: 30,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Daniela Fischer

Hallo!
Ich möchte als Psychologin eine Personenmarke aufbauen. Mit dieser möchte ich auch kostenpflichtige Leistungen im Sinne eines reinen Online-Business anbieten (z.B. Online-Kurs) sowie einen Podcast führen und Bücher veröffentlichen.

Mit meinem ursprünglichen Nachnamen werde ich Wettbewerbsnachteile haben, da dieser kaum aussprechbar und mit den Inhalten und Werten der Personenmarke (z.B. Feminität) nicht vereinbar ist. Ich würde daher gerne einen Künstlernachnamen nutzen.

Darf ich das? Ich habe keine nennenswerte Bekanntheit, zwar schon Fachbücher (unter meinem eigentlichen Namen) veröffentlicht, aber mehr nicht.

Muss ich im Impressum (auf Homepages, im Podcast, bei Büchern oÄ) meinen richtigen Namen auch angeben? In welcher Form?

Was gibt es sonst zu beachten?

Mir ist bekannt, dass die Eintragung im Ausweis nur bei großer Bekanntheit möglich ist, darum geht es mir nicht.

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein Künstlername ist kein Problem, solange Sie im Impressum, auf Briefbögen, Visitenkarten und E-Mail-Signaturen Ihren richtigen Namen angeben.

Da Sie schreiben, dass Sie eine Marke aufbauen wollen, empfehle ich die Entwicklung eines Namens, der auch als Marke im Markenregister eingetragen werden kann. Auf diese Art erhalten Sie ein Monopol, und können Nachahmer z. B. abmahnen, um das Ausnutzen Ihres bekannten Namens zu verhindern.

Bei Marken sind bestimmte Vorgaben zu beachten, z. B. dürfen diese nicht Ihre Dienstleistung Psychologie beschreiben.

Außerdem empfehle ich generell bei Firmennamen/Künstlernamen eine Vorabrecherche nach älteren Rechten, damit Sie diese nicht verletzen, da das teuer werden kann.

Ich hoffe, das vermittelt Ihnen bereits einen ersten guten Überblick über die Sachlage.

Ich bin Ihnen gerne behilflich, falls Sie eine Recherche und / oder ein Markenanmeldung oder weitere Beratung benötigen, und kann Ihnen ggf. ein Angebot machen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 26. Februar 2020 | 23:05

Hallo,
um noch einmal auf die Eingangsfrage zu kommen: Welches Impressum genau? Bei Podcasts bspw. gibt man bei dem Hoster nur einen Namen an, der dann auf den Plattformen so gezeigt wird. da würde ich dann eben den Künstlernamen angeben, sonst macht das Ganze keinen Sinn und der Künstlername verliert seine Wirkung. Ich habe bei anderen schon gesehen, dass sie nicht einmal auf der Homepage und in Email-Verteilern den eigentliche Namen stehen hatten. Was genau ist die Rechtsgrundlage?

Welche Recherche meinen Sie? Wenn ich mich bspw. Esther Stern nenne soll ich schauen, ob jmd diese Marke bereits eingetragen hat?

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Februar 2020 | 18:54

Vielen Dank für Ihre freundliche Nachfrage!

Zu den Rechtsgrundlagen: Podcasts, Webseiten und Soziale Medien sind Telemedien gem. § 1 TMG . Gemäß § 5 TMG besteht eine Impressumspflicht.

Zitat:
https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html

Der Podcast selbst erscheint in der Regel auf einer Webseite, und diese wiederum benötigt ein Impressum.
Als Buchautor ist man gemäß dem Presserecht Ihres Bundeslandes. beim Selbstverlag dazu verpflichtet, Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers, anzugeben, und ein Impressum in Büchern, ebooks, Autoren-Website sowie in allen Social Network-Profilen anzugeben. Wenn andere Autoren die Angaben weglassen, ist das ein Verstoß.

Ich verstehe Ihre Frage nun so, dass Sie ein Pseudonym wünschen, und nicht nur einen gut zu vermarktenden Namen für Ihre Beratungsdienste.

Wie schon oben angesprochen muss für jedes Impressum eine ladungsfähige Anschrift vorhanden sein. Ihre Anschrift ist jedoch nicht ladungsfähig, wenn Sie nicht unter der angegebenen Adresse wohnen, also Ihren realen Namen weglassen.

Es gibt verschiedene Lösungsmöglichkeiten für eine ladungsfähige Anschrift:

Ein Künstlername/Pseudonym kann vermutlich noch nicht im Personalausweis/Reisepass von der Meldebehörde eintragen werden, da Sie noch nicht länger überregional unter diesem Künstlernamen tätig bzw. bekannt geworden ist (Beweis erfolgt mit Arbeitsproben etc.)
Sie bräuchten dann auch eine IPI - Nummer über eine Urheberrechts- und Verwertungsgesellschaft wie GEMA.
Eine Marke sollte dann unbedingt hinzugefügt werden, da ältere Namensrechte, z. B. an Künstlernamen, die eingetragene Marken sind, sonst entgegenstehen. Daher empfehle ich die Recherche nach älteren Rechten, u.a. nach älteren Künstlernamen (Ihre Nachfrage dazu).

Eine andere Lösung wäre das Gründen einer GmbH oder einer anderen juristischen Person unter dem Namen.

Am leichtesten dürfte ein Zustelldienst sein, der Ihnen eine ladungsfähige Anschrift verschafft. Es gibt verschiedene derartige Anbieter.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

Mit besten Grüßen

Daniela Fischer

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