Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer Kündigung ist eine formelle Frage, die zur Wirksamkeit der Kündigung erforerlich ist.
Nicht das Integrationsamt entscheidet, ob tatsächlich ein Kündigungsgrund gegeben ist, sondern das Arbeitsgericht.
Von daher kann Ihre Anfrage auf jeden Fall mit einem klaren Ja beantwortet werden.
Da der angeführte Kündigungsgrund, wie Sie schreiben, an den Haaren herbeigezogen ist, bestehen gute Aussichten, erneut die Unwirksamkeit auch dieser Kündigung feststellen zu lassen.
Das Arbeitsgericht ist an die Zustimmungerteilung des Integrationsamtes nicht gebunden.
Mit freundlichen Grüßen
12. Januar 2012
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07:56
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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