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Kündigungsmöglichkeit Lebensversicherung

28. Dezember 2006 18:52 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Vor ca. 3 Monaten hat ein Vertreter meiner Frau hier in Deutschland eine Lebensversicherung einer österreichischen Gesellschaft verkauft, die laut der Versicherungs-Urkunde österreichischem Recht unterliegt.
Ist dies zulässig? Besteht die Möglichkeit den Vertrag deshalb auch nach Ablauf der eingeräumten Rücktrittsfrist zu widerrufen?

28. Dezember 2006 | 19:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Es ist durchaus zulässig, in Deutschland einen (Versicherungs-) Vertrag mit einem ausländischen Partner zu schliessen und sich dem Recht dieses Landes zu unterwerfen.

In Bezug auf Österreich stellt dies auch nicht unbedingt einen Nachteil dar, denn das österreichische Versicherungsrecht zeichnet sich durch Kontinuität aus, es ist seit 1959 praktisch unverändert. Alle wichtigen Konditionen werden wie in Deutschland in sogenannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch die Versicherungen festgeschrieben und von einer staatlichen Versicherungsaufsicht genehmigt.

Wichtig wäre festzustellen, was für eine Versicherung denn genau abgeschlossen wurde, da sich die Bezeichnungen von deutschen Versicherungsprodukten unterscheiden. Die Ablebens- oder Todesfallversicherung entspricht der deutschen Risikolebensversicherung und bietet reinen Todesfallschutz, die Er- und Ablebensversicherung enstpricht der Kapitallebensversicherung und bietet Todesfallschutz on Kombination mit einem Sparplan. Letztlich gibt es die Erlebensversicherung, die gar keinen Versicherungsschutz bietet, sondern einen reinen Sparplan darstellt.

Diese Unterscheidung dürfte zunächst hilfreich sein, um das Produkt und seine Leistungen richtig einordnen zu können und anhand der Tarifbestimmungen abzuklären, wei man sich von dem Produkt lösen kann, z.B. durch Kündigung zum Ende des Kalender- oder Versicherungsjahres.

Allein der Umstand, dass der Vertrag österreichischem Recht unterliegt, begründet jedenfalls kein Sonderkündigungsrecht oder außerordentliches Recht zum Rücktritt.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu könne, hoffe aber, Ihnen trotzdem eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt




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