Sehr geehrte Ratsuchende,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass es sich bei dem zwischen Ihnen geschlossenen Vertrag um einen Pachtvertrag im Sinne der §§581 ff BGB
handelt. Die vermieteten Räumlichkeiten fallen dann unter die Regelungen der §§ 581 ff BGB
, wenn die Räume für einen bestimmten Betrieb räumlich geeignet und auch so eingerichtet und ausgestattet sind, dass sie alsbald ab Beginn der Verpachtung mit Gewinn genutzt werden können.
Ist in dem Pachtvertrag eine Pachtzeit nicht bestimmt, dann kommen die gesetzlichen Regeln zur Anwendung. § 584 BGB
bestimmt die Kündigungsfrist für ein Pachtverhältnis auf 6 Monate bis zum Ende eines Pachtjahres. Hier muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erfolgen, mit dessen Ende auch die Pacht enden soll. In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Sie die Kündigung spätestens zum 15.12.2007 + 3 Tage erfolgen muss, sollte nicht in dem Vertrag ein anderes Pachtjahr festgelegt sein.
Es tut mir leid, dass ich keine erfreulichere Auskunft für Sie habe, hoffe aber, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin
www.kanzlei-preu.de
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