Sehr geehrter Ratsuchender,
Gem. § 56 I Beamtengesetz des Landes Bayern ist ein Beamter auf Lebenszeit grundstätzlich in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist. Eine Ausnahme besteht dann, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
Für Sie bedeutet das, dass Ihr Dienstherr momentan versucht, Sie in ein solches anderes Amt zu integrieren. Dazu gehört auch die Teilnahme an erforderlichen Schulungen. Da dies aber in gewisser eine Notlösung ist, da Sie leider Ihre eigentliche Arbeit nicht mehr wahrnehmen können.
Sofern eine solche Integration in ein anderes Amt möglich ist, soll von dem Ruhestand abgesehen werden (§ 56 IV). "Soll" bedeutet dabei, dass es sich nicht um eine zwingende Rechtsfolge handelt. Daher ist es tatsächlich möglich, dass Sie in den Ruhestand versetzt werden, sofern Sie den Lehrgang nicht bestehen. Daraus würde Ihr Dientsherr eventuell ableiten, dass Sie nicht der richtige Mann für diese Stelle sind. Beachten Sie aber Folgendes: Es reicht nicht aus, dass Sie die Prüfung einmal nicht bestehen. Dann wäre die Entlassung unverhältnismäßig. Vielmehr müssten Sie die Prüfung endgültig nicht bestehen. In den meisten Bundesländern bestehen drei Versuche. In wenigen bestehen nur zwei Versuche. Dazu bestehen interne Verwaltungsvorschriften, die von den jeweiligen Landesministerien erlassen werden. Daher kann an dieser nicht bestimmt werden, wie viele Versuche Sie haben.
Eine Entlassung ist also nicht zwingend. Es liegt ein Entscheidungsspielraum der Behörde vor, da es sich um eine "soll"-Vorschrift handelt. Wenn Sie die Prüfung zum ersten Mal nicht bestehen, dürften Sie auch nicht entlassen werden. Selbst dann, wenn Sie die Prüfung zum wiederholten Mal nicht bestanden haben, ist die Entlassung auch nicht zwingend.
Ich hoffe, Ihre Frage zunächst zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können. Ich wünsche Ihnen alles Gute für die Prüfung!
Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
Hein & Krajewski Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
durch RA Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski
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Habe ich Sie richtig verstanden, das die Stadtverwaltung einen Beaten nicht zwangsläufig entlassen muß, nur weil man einen Lehrgang nicht erfolgreich absolviert hat? Es gibt doch noch genügend andere Tätigkeiten innerhalb einer Stadtverwaltung, die man auch ohne einen abgeschlossenen Verwaltungslehrgang verrichten kann. Was sagt denn aussedem der Kommunale Versorgungsausgleich dazu, wenn jemand erst 45 Jahre jung ist, ansonsten alles verrichten könnte und dann in Pension soll?Wie berechnet man eigentlich die jetzigen Pensionsansprüche und wie lange würde das Verfahren überhaupt dauern, jemanden gegen seinen Willen in Pension zu schicken?
Vielen lieben Dank für Ihre wertvollen Tipps und Ihre Hilfe !!!!
Sehr geehrter Ratsuchender,
tatsächlich folgt die Entlassung nicht zwangsläufig. Das Nähere in solchen Verfahren richtet sich grundsätzlich nach internen Verwaltungsvorschriften, die an dieser Stelle in meine Antwort nicht eingehen können, da sie eben intern sind. Sie sollten sich diesbezüglich mit Ihrem Dienstherrn in Verbindung setzen. Die Dauer des Verfahrens kann auch nicht von hier bestimmt werden. Auch das hängt von der jeweiligen Behörde ab. Die Höhe der Pensionsansprüche können Sie bei Ihrem Dienstherrn in Erfahrung bringen.
Tatsächlich ist eine so frühzeitige Versetzung in den Ruhestand hinsichtlich des kommunalen Versorgungsausgleichs problematisch. Dies spricht dafür, dass eine anderweitige Versetzung zweckmäßiger ist. Es bleibt jedoch zunächst bei einem Entscheidungsspielraum der Behörde - auch wenn diese Entscheidungsspielraum hier aufgrund der Soll-Vorschrift eingeschränkt ist.
Bitte haben Sie Verständnis, dass auf diesem Forum lediglich eine Erstberatung möglich ist. Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
RA Thomas Krajewski