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Kündigung wegen nichtbestandenem Lehrgang

| 9. September 2006 20:15 |
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Verwaltungsrecht


Ich bin Münchener Beamter auf Lebenszeit, seit einigen Jahren Feuerwehrdienstuntauglich und absolviere gerade einen sogen. A-I Lehrgang (Angestelltenlehrgang für die Allgemeine Verwaltung) an einer Bayerischen Verwaltungsschule, da ich seit mehreren Jahren im Verwaltungsdienst der Landeshauptstadt tätig bin. Bisher habe ich ja auch ohne Beanstandungen die mir vorgelegten Aufgaben erledigt...nun muß ich aber unbedingt diesen A I Lehrgang absolvieren und bestehen.Ich befürchte nun, dass ich den Lehrgang zum Verwaltungsbeamten nicht bestehen werde, worauf man mir bereits schriftlich mitteilte, dass ich dann aufgrund der weiterhin vorherrschenden Feuerwehrdienstuntauglichkeit und des nicht bestandenen Lehrganges in den Ruhestand zu versetzen wäre, obwohl ich doch erst 45 Jahre jung bin. Kann das überhaupt sein..........ich kenne nämlich Beamte und Angestellte in der Verwaltung der landeshauptstadt München, die den A I Lehrgang nicht bestanden und trotzdem noch in "Amt und Würden" tätig sind.
Würde hier eine bloße Teilnahmebescheinigung nicht ausreichen? Ich weiss, dass der Beamte aales zu tun hat, um sich weiter zu bilden und seinem Dienstherrn gerecht zu werden...aber eine Teilnahme am Lehrgang ist die eine Sache...das Bestehen eine andere Sache.In wieweit zählt bei der schriftlichen und mündlichen Abschluß-Prüfung mein beidseitiger Tinnitus?
ein Beamter aus München

Sehr geehrter Ratsuchender,

Gem. § 56 I Beamtengesetz des Landes Bayern ist ein Beamter auf Lebenszeit grundstätzlich in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist. Eine Ausnahme besteht dann, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
Für Sie bedeutet das, dass Ihr Dienstherr momentan versucht, Sie in ein solches anderes Amt zu integrieren. Dazu gehört auch die Teilnahme an erforderlichen Schulungen. Da dies aber in gewisser eine Notlösung ist, da Sie leider Ihre eigentliche Arbeit nicht mehr wahrnehmen können.

Sofern eine solche Integration in ein anderes Amt möglich ist, soll von dem Ruhestand abgesehen werden (§ 56 IV). "Soll" bedeutet dabei, dass es sich nicht um eine zwingende Rechtsfolge handelt. Daher ist es tatsächlich möglich, dass Sie in den Ruhestand versetzt werden, sofern Sie den Lehrgang nicht bestehen. Daraus würde Ihr Dientsherr eventuell ableiten, dass Sie nicht der richtige Mann für diese Stelle sind. Beachten Sie aber Folgendes: Es reicht nicht aus, dass Sie die Prüfung einmal nicht bestehen. Dann wäre die Entlassung unverhältnismäßig. Vielmehr müssten Sie die Prüfung endgültig nicht bestehen. In den meisten Bundesländern bestehen drei Versuche. In wenigen bestehen nur zwei Versuche. Dazu bestehen interne Verwaltungsvorschriften, die von den jeweiligen Landesministerien erlassen werden. Daher kann an dieser nicht bestimmt werden, wie viele Versuche Sie haben.

Eine Entlassung ist also nicht zwingend. Es liegt ein Entscheidungsspielraum der Behörde vor, da es sich um eine "soll"-Vorschrift handelt. Wenn Sie die Prüfung zum ersten Mal nicht bestehen, dürften Sie auch nicht entlassen werden. Selbst dann, wenn Sie die Prüfung zum wiederholten Mal nicht bestanden haben, ist die Entlassung auch nicht zwingend.

Ich hoffe, Ihre Frage zunächst zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können. Ich wünsche Ihnen alles Gute für die Prüfung!

Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg

Hein & Krajewski Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

durch RA Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski

Standort Hamburg:
Neuer Kamp 30
Eingang C
20357 Hamburg

Tel.: ++49 (0)40 - 43 209 227
Fax: ++49 (0)40 - 43 209 229

URL: http://www.haftungsrecht.com

Rückfrage vom Fragesteller 12. September 2006 | 10:41

Habe ich Sie richtig verstanden, das die Stadtverwaltung einen Beaten nicht zwangsläufig entlassen muß, nur weil man einen Lehrgang nicht erfolgreich absolviert hat? Es gibt doch noch genügend andere Tätigkeiten innerhalb einer Stadtverwaltung, die man auch ohne einen abgeschlossenen Verwaltungslehrgang verrichten kann. Was sagt denn aussedem der Kommunale Versorgungsausgleich dazu, wenn jemand erst 45 Jahre jung ist, ansonsten alles verrichten könnte und dann in Pension soll?Wie berechnet man eigentlich die jetzigen Pensionsansprüche und wie lange würde das Verfahren überhaupt dauern, jemanden gegen seinen Willen in Pension zu schicken?
Vielen lieben Dank für Ihre wertvollen Tipps und Ihre Hilfe !!!!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. September 2006 | 12:10

Sehr geehrter Ratsuchender,

tatsächlich folgt die Entlassung nicht zwangsläufig. Das Nähere in solchen Verfahren richtet sich grundsätzlich nach internen Verwaltungsvorschriften, die an dieser Stelle in meine Antwort nicht eingehen können, da sie eben intern sind. Sie sollten sich diesbezüglich mit Ihrem Dienstherrn in Verbindung setzen. Die Dauer des Verfahrens kann auch nicht von hier bestimmt werden. Auch das hängt von der jeweiligen Behörde ab. Die Höhe der Pensionsansprüche können Sie bei Ihrem Dienstherrn in Erfahrung bringen.

Tatsächlich ist eine so frühzeitige Versetzung in den Ruhestand hinsichtlich des kommunalen Versorgungsausgleichs problematisch. Dies spricht dafür, dass eine anderweitige Versetzung zweckmäßiger ist. Es bleibt jedoch zunächst bei einem Entscheidungsspielraum der Behörde - auch wenn diese Entscheidungsspielraum hier aufgrund der Soll-Vorschrift eingeschränkt ist.

Bitte haben Sie Verständnis, dass auf diesem Forum lediglich eine Erstberatung möglich ist. Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg

RA Thomas Krajewski

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