Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses dürfte nicht zulässig sein. Für eine wirksame Kündigung benötigt der Vermieter regelmäßig immer einen entsprechend wichtigen Grund.
Die bloße andere Verwendung der Wohnung als Ferienwohnung stellt leider keinen wichtigen Grund für sich genommen dar.
Eine Eigenbedarfskündigung ist selbst an gewisse Voraussetzungen genknüpft: Eigenbedarf bedeutet hierbei, dass der Vermieter die Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts benötigt. Die Kündigungsfrist hängt hierbei davon ab, wie lange der Mieter bereits in der Wohnung wohnt. Mindestens (und hier) 3 Monate (§ 573c BGB
) sind einzuhalten und können sich je nach Länge (z.B. bei 5-8 Jahren schon 6 Monate) des Mietverhältnisses verlängern. Täuscht der Vermieter den Eigenbedarf nur vor, steht dem Mieter eventuell sogar ein Schadensersatzanspruch zu.
Sofern daher auch der Mieter die Vorabsprache anlässlich eines auf Dauer angelegtes Mietverhältnisses beweisen können würde, kann eine Eigenbedarfskündigung treuwidrig und damit auch (ungeachtet der Voraussetzungen) unzulässig sein. Jedoch kann sich nach Ablauf von mehreren Jahren auch die Situation für den Vermieter ändern, sodass auich grundsätzlich eine andere Betrachtung zulässig wäre, da der Eigenbedarf explizit ja nicht zwischen den Parteien ausgeschlossen worden ist.
Zusammenfassung:
Eine normale ordentliche Kündigung wäre ausgeschlossen, mangels wichtigen Grundes. Eigenbedarf stellt einen wichtigen Grund dar, ist aber widerrum an weitere Voraussetzungen genknüpft, insbesondere dass entweder Sie als Eigentümer oder Familienangehörige bzw. nahe Angehörige die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken benötigen. Ist dies nicht der Fall und daher ggf. vorgetäuscht kann der Mieter Anspruch auf Schadensersatz haben, welcher sich in Umzugskosten/Maklerkosten und sogar die Differenzmiete zwischen Neu- und Altwohnung realisieren kann.
Ergänzung:
Neben der gesetzlichen Schriftform ist bei der Eigenbedarfskündigung zu beachten, dass der Vermieter darlegen muss, warum, wann und für wen er die Wohnung benötigt. Ein bloßer Hinweis auf Eigenbedarf genügt nicht.
Folgendes sollte daher in einer Eigenbedarfskündigung stehen:
- Die Person, für die die Wohnung benötigt wird sowie die Art des Verwandtschaftsverhältnisses.
- Bei entfernten Verwandtschaftsverhältnissen oder Angehörigen des Haushalts müssen die Umstände, aus denen sich eine persönliche Verbundenheit ergibt, offengelegt werden.
- Die genauen Gründe, aus denen sich der Wohnbedarf ergibt sind zu konkretisieren: z.B. Arbeitsplatzwechsel sein, die Pflege eines Angehörigen oder die Absicht, sich vom bisherigen Ehepartner zu trennen.
- Ferner hat ein Hinweis auf das gesetzliche Widerspruchsrecht des Mieters gemäß § 574 BGB
zu erfolgen, zzgl. dem Hinweis unter welcher Frist und Form der Mieter dieses auszuüben hat.
- Für den Fall, dass der Vermieter eine Alternativwohnung hat, die er dem Mieter anbieten kann, muss er auch dies laut Rechtsprechung im Kündigungsschreiben erwähnen. Gleichzeitig sollte er die Gründe nennen, wieso ebendiese Wohnung für ihn selbst nicht geeignet ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
18. Mai 2019
|
16:36
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:
Rechtsanwalt Sascha Lembcke