Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grundlage der von Ihnen gelieferten Informationen möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Aufgrund der geringen Mitarbeiterzahl (unter 10) fällt Ihr Mann nicht unter das Kündigungsschutzgesetz (§ 23 Abs.1 KSchG). Daher ist der Maßstab an eine Kündigung bei weitem nicht so streng als würde Ihr Mann Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen.
Der Arbeitgeber ist in der Kündigung deshalb relativ frei und kann Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung darf allerdings nicht willkürlich erfolgen.
Allerdings gilt auch in Kleinbetrieben Sonderkündigungsschutz für Schwangere, Auszubildende etc. sowie Menschen mit einer Schwerbehinderung.
Eine Schwerbehinderung im arbeitsrechtlichen Sinne liegt vor ab einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr. Dies ist nach Ihren Angaben bei Ihrem Mann erfüllt. Daher ist hier unabhängig von der Betriebsgröße in solch einem Fall die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen.
Das Integrationsamt hat vor seiner Zustimmung oder Ablehnung den schwerbehinderten Arbeitnehmer anzuhören, § 170 Abs. 2 SGB IX.
Kommt das Integrationsamt zu dem Schluss, dass die Kündigung in keinem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers steht, wird es die Zustimmung zur Kündigung erteilen.
Eine Kündigung im Kleinbetrieb darf darüber hinaus nicht treuwidrig sein. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber bei der Kündigung ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen hat. Dies bezieht sich auf soziale Aspekte wie Unterhaltspflichten, Alter des Mitarbeiters und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Voraussetzungen sind hier aber recht streng und müssen zusätzlich zur vorliegenden Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Das Außerachtlassen von
Treu und Glauben sollten Sie im Falle der endgültigen Kündigung (nach Zustimmung des Integrationsamtes) konkret überprüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
Julika Sonntag, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Julika Sonntag
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