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Kündigung wegen Auswirkungen Arbeitsunfall

| 1. Juli 2021 15:36 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Lebenspartner hat sich am 1.4.21 während der Arbeit als Bodenleger mit einem Messer in den rechten Mittelfinger geschnitten und dabei die Sehne durchtrennt und das Gelenk angeritzt. Er wurde operiert, dann hat sich das Ganze entzündet und er wurde nochmal operiert. Er ist nun bis 30.7. weiter krank geschrieben. Wichtig zu erwähnen ist noch, dass er Diabetes Typ 1 hat und schon einen Schlaganfall und 50% Behinderung hat Sein Chef hat ihm nun zum 30.9. gekündigt mit der Begründung, dass er seinen Betrieb (Raumausstatter) umstruktieren musste durch seine Krankheit und sich das Ganze nicht leisten kann. Der Betrieb hat weniger als 10 Mitarbeiter, er arbeitet seit ca. 8 Jahren dort. Mein Lebenspartner ist 49 Jahre alt. Der Chef meinte, er will sich nach dem Betriebsurlaub anschauen, ob er mit dem Finger wieder richtig arbeiten kann. Wenn ja, ist die Kündigung aufgehoben, wenn nein, gilt sie. Ist das alles rechtens?

1. Juli 2021 | 16:12

Antwort

von


(12)
Elbchaussee 87
22763 Hamburg
Tel: 040238325200
Web: https://sonntagskanzlei.de
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Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,

auf Grundlage der von Ihnen gelieferten Informationen möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Aufgrund der geringen Mitarbeiterzahl (unter 10) fällt Ihr Mann nicht unter das Kündigungsschutzgesetz (§ 23 Abs.1 KSchG). Daher ist der Maßstab an eine Kündigung bei weitem nicht so streng als würde Ihr Mann Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen.
Der Arbeitgeber ist in der Kündigung deshalb relativ frei und kann Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung darf allerdings nicht willkürlich erfolgen.

Allerdings gilt auch in Kleinbetrieben Sonderkündigungsschutz für Schwangere, Auszubildende etc. sowie Menschen mit einer Schwerbehinderung.
Eine Schwerbehinderung im arbeitsrechtlichen Sinne liegt vor ab einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr. Dies ist nach Ihren Angaben bei Ihrem Mann erfüllt. Daher ist hier unabhängig von der Betriebsgröße in solch einem Fall die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen.
Das Integrationsamt hat vor seiner Zustimmung oder Ablehnung den schwerbehinderten Arbeitnehmer anzuhören, § 170 Abs. 2 SGB IX.
Kommt das Integrationsamt zu dem Schluss, dass die Kündigung in keinem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers steht, wird es die Zustimmung zur Kündigung erteilen.

Eine Kündigung im Kleinbetrieb darf darüber hinaus nicht treuwidrig sein. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber bei der Kündigung ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen hat. Dies bezieht sich auf soziale Aspekte wie Unterhaltspflichten, Alter des Mitarbeiters und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Voraussetzungen sind hier aber recht streng und müssen zusätzlich zur vorliegenden Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Das Außerachtlassen von
Treu und Glauben sollten Sie im Falle der endgültigen Kündigung (nach Zustimmung des Integrationsamtes) konkret überprüfen lassen.

Mit freundlichen Grüßen,
Julika Sonntag, Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 4. Juli 2021 | 09:05

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Betriebsverfassungsrecht, Arbeitsrecht, Pferderecht