Am 26.01.2005 habe ich einen Mietvertrag abgeschlossen und zwar mit gesetzlicher Kündigungsfrist. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und beginnt am 01.04.2005.
Bereits am 27.01.2005 kündigt der Mieter, da im Nachhinein festgestellt wird, dass er nicht zum vorgesehen Mietbeginn aus seinem Vertrag herauskommt.
Welche Kündigungsfrist gilt für den Mietvertrag?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gemäß § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB
ist die ordentliche Kündigung durch den Mieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Diese Regelung gilt, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, auch für Mietverhältnisse, die noch nicht in Vollzug gesetzt worden sind, wie in Ihrem Fall. Die Kündigung durch Ihren Mieter ist kurz vor dem dritten Werktag des Monats Februar 2005 erfolgt, sie ist somit zum 30. April 2005 wirksam. Für den Monat April haben Sie also einen Anspruch auf Mietzahlung.
Die Tatsache, dass Ihr Mieter nicht rechtzeitig aus seinem bestehenden Mietverhältnis herauskommen kann, berechtigt ihn übrigens nicht zu einer fristlosen außerordentlichen Kündigung.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Rückfrage vom Fragesteller4. März 2005 | 19:10
Hat der Mieter das Recht die Wohnung für diesen einen Monat zu beziehen? Oder ändert sich damit automatisch seine Kündigungsfrist?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt5. März 2005 | 09:10
Hierzu hat der Mieter das Recht, da der Vertrag in diesem Monat ja existent ist. Die Kündigungsfrist verändert sich dadurch nicht.
Sollte es Ihnen nicht Recht sein, dass der Mieter in die Wohnung einzieht, dann sollten Sie versuchen, mit dem Mieter die Aufhebung des Vertrags schon zu einem früheren Zeitpunkt zu vereinbaren. Dann haben Sie aber auch keinen Anspruch auf Mietzahlung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)