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Kündigung ohne Einzug und Mietminderung

| 3. Mai 2006 14:03 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


14:52

Ich habe eine Mietvertrag zum 01.04.2006 unterschrieben und wollte auch in die Wohnung einziehen. Ich habe dem Vermieter alle Mängel(sehr viele)in Fotos per email mitgeteilt und hatte auch den Endruck, dass die Mängel beseitigt würden, er hatte zumindest immer gasagt, da können wir ja miteinander reden .Am Samstag 15. April wurden alle Türen rausgerissen mit der Auskunft, dass in ca. 3 Wochen die neuen Türen eingesetzt würden. Nicht einmal eine Wohnungseingangstür oder Bad/Toilettentür sind noch drin. Der Vermieter meinte,"jetzt können Sie ja schon mal streichen". Weitere gravierende Mängel sind: kaputte Fenstebänke, keine Spüle, kaputte Rollos,Rollzugbandführungen verlaufen über den Balkontüren, Steckdosen bei Besichtigungen wurden gegen alte verdreckte ausgetauscht, Fliesenspiegel nur auf der halben Küchenwand und von 1963,Garten und Hausflur in desolatem Zustand. Nachdem ich auch noch am 26.4. immer noch keine Türen und Rahmen in der Wohnung hatte (FOTOS) habe ich fristgerecht gekündigt und mir das schriftlich Recht auf Mietminderung (100%) zumindest für April vorbehalten, da die Wohnung unbewohnbar ist und ich also noch April und Mai für die andere Wohnung Miete zahle. Geht das oder kann ich gar zurücktreten? Ich hab allerdings bereits weinige Möbelstücke dort untergestellt.

3. Mai 2006 | 14:21

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


der Vermieter ist verpflichtet, Ihnen die Wohnung zu einem dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, wovon man bei den von Ihnen geschilderten Zuständen nun überhaupt nicht sprechen kann.

Die Mietminderung und auch das Recht der Kündigung steht Ihnen zu; nach den geschilderten Umständen liegen mE auch Gründe für eine fristlose Kündigung - die Sie aber schriftlich mit Einschreiben/Rückschein erklären sollten - vor.

Diese fristlose Kündigung sollten Sie sofort erklären.


Nach § 536b BGB gilt dieses aber nicht, wenn Sie trotz Kenntnis der Mängel den Mietvertrag unterzeichnet haben, OHNE sich Ihre Rechte vorzubehalten.

Hier liegt es an Ihnen, die Abrede, dass die Mängel noch beseitigt werden sollten, dann auch nachzuweisen, sonst könnte die fristlose Kündigung kritisch sein.

Auf die ordentliche Kündigung (mit drei-Monats-Frist) hätte dieses aber keinen Einfluss, diese ordentliche Kündigung ist immer möglich (sofern keine vertraglichen Besonderheiten bestehen) und muss vom Mieter auch nicht begründet werden.

Ein Rücktritt wäre nur möglich, wenn Sie den Vermieter in Verzug gesetzt hätten und diese Fristen nicht eingehalten hätte; dazu vermag ich derzeit aber Ihrer Darstellung nichts zu entnehmen.

Das Sie dort Möbelstücke untergestellt haben, ändert an der Berechtigung der Mietminderung und der Kündigung nicht.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 3. Mai 2006 | 14:51

Besteht denn grds. die Möglichkeit die April und evtl. Mai Miete wegen Unbewohnbarkeit um 100 % zu mindern, denn ohne Türen kann man ja nicht einziehen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Mai 2006 | 14:52

Entschuldigung, wenn meine Antwort nicht so ganz verständlich gewesen ist:

Die Möglichkeit besteht und sollte von Ihnen auch durchgeführt werden und ZWAR neben der fristlosen Kündigung.

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