Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Die Sozialklausel ( §§ 574- 574 c ) gilt auch für Kündigungen nach § 573 a BGB
.
Der Hinsweis im Kündiungsschreiben ist zwar nicht zwingend erforderlich, da der Vermieter nach § 568 II BGB
ja ledigich den Hinweis erteilen SOLL.
Dennoch führt der fehlende Hinweis zu einem verlängerten Widerspruchsrecht, so dass dieser erteilt werden sollte.
Die von Ihnen in Aussicht genommene Klausel ist in Ordnung und kann so verwendet werden.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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Antwort
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