Sehr geehrter Fragesteller,
an der Zwangmitgliedschaft in einer Kammer kommen Sie nicht vorbei, wenn Sie auf Ihre Approbation behalten wollen. Um Kosten zu sparen, bieten sich zwei Wege an:
1.
Nach § 2 Abs. 3 der Beitragsordnung Ihrer Kammer zahlen Sie dann einen Mindestbeitrag von 75,- Euro im Jahr, wenn Sie Ihren Beruf nicht ausüben. Dass Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben bzw. berufsfremd tätig sind, hätten Sie ggü. der Kammer schriftlich zu erklären und zu beantragen, dass Sie in dieser Beitragsgruppe künftig geführt werden. Täten Sie dies, dürften Sie einerseits Ihre Berufsbezeichnung noch führen, hätten aber aber nur den ermäßigten Beitragssatz i. H. v. 75,- Euro zu zahlen.
2.
Nach § 5 der Meldeordnung Ihrer Kammer eröffnet Ihnen die Möglichkeit, sich abzumelden, wenn Sie angeben, dass Sie Ihrer Tätigkeit nicht mehr im Lande Bayern, sondern in einem anderen Bundesland nachkommen. Dann wird u. U. von Ihnen verlangt, die Kammermitgliedschaft in, sagen wir, BW nachzuweisen, so dass Sie dort die Mitgliedschaft im vorhinein zu beantragen hätten. Dann hätten Sie der Kammer in BW auch eine Praxisanschrift anzugeben. Konkret könnten Sie auf diesem Wege der Beitragspflicht nur entgehen, wenn Sie zunächst eine vollständige Meldung in BW vornehmen können, und zwar mit Praxisanschrift - was Kosten wegen evtl. zu zahlender Miete verursachen kann -, sich dann in Bayern abmelden und darauf ggü. der Kammer im BW angeben, nicht mehr Berufstätig zu sein und auf Wahlrecht und Übriges zu verzichten. Vor allem wegen der vorherigen Notwedigkeit, eine Praxisanschrift nachzuweisen, halte ich diesen Weg für den Komplizierteren.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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