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Kündigung in der bayer. Landeskammer PTK

| 29. Januar 2010 10:21 |
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Vertragsrecht


Mir wurde 1999 die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut (PP) vom Bayerischen Staatsministerium f. Arbeit u. Sozialordnung, Familie u. Gesundheit erteilt. Dadurch bin ich ohne mein Zutun oder eigenen Willen Mitglied in der „Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten – PTK“ geworden (Zwangsmitgliedschaft).
Den Beruf als Psychologischer Psychotherapeut übe ich seit vielen Jahren nicht mehr aus und bin nun in einer vollkommen anderen Sparte, welche mit dem Bereich des Psychotherapeuten nicht annähernd etwas zu tun hat, tätig. Insofern wollte ich diese (Zwangs-)Mitgliedschaft bei der PTK 2008 kündigen, da u.a. ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von ca. 400.- Euro erhoben wird.
Dies wurde mir nicht ermöglicht, da ich „mit der Rückgabe der Approbation eine vollständige Verzichtserklärung bei der zuständigen Regierung meines Hauptwohnsitzes (Bayern) einzureichen hätte“.
Nun kann ich nicht einsehen, dass ich meine Approbation zurückgeben müsste, welche ich aufgrund meiner Qualifikation und Leistung erhalten habe und offen ist, ob ich vielleicht in ein paar Jahren den Beruf als PP wieder ausüben möchte. – Dass ich seit langem und auch derzeit diesen Beruf nicht mehr a
usübe kann ich belegen.
Gleichzeitig wird dieser Umstand bei der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg auf folgende Weise gelöst, was für mich akzeptabel wäre: (Beitragstabelle 2010,2.): “ Nicht beitragspflichtig sind Mitglieder der Kammer, die ihren Beruf nicht mehr ausüben und auf Wahlrecht, Wählbarkeit und Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung schriftlich verzichten.“
Nun meine Frage: Welche Möglichkeit habe ich ohne auf meine Approbation verzichten zu müssen den jährlichen Mitgliedsbeitrag nicht mehr bezahlen zu müssen? – Ich lege keinerlei Wert darauf (Zwangs-)Mitglied in der PTK zu sein und möchte das gleiche Recht wie die PPs in Baden-Württemberg. - Außerdem wurde mir die Approbation von der bayerischen Staatsregierung erteilt und nicht von der PTK-Bayern, welche nun die Approbation zurückfordert. Welche Erklärung(en) müsste ich abgeben um meine durch entsprechende Leistungen und Qualifikationen verdiente Approbation zu behalten, auch wenn ich den Beruf als PP voraussichtlich nicht mehr ausüben werde? Wie sehe das entsprechende Prozedere aus, bzw. welche Rechte habe ich diesbezüglich?

Sehr geehrter Fragesteller,

an der Zwangmitgliedschaft in einer Kammer kommen Sie nicht vorbei, wenn Sie auf Ihre Approbation behalten wollen. Um Kosten zu sparen, bieten sich zwei Wege an:

1.
Nach § 2 Abs. 3 der Beitragsordnung Ihrer Kammer zahlen Sie dann einen Mindestbeitrag von 75,- Euro im Jahr, wenn Sie Ihren Beruf nicht ausüben. Dass Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben bzw. berufsfremd tätig sind, hätten Sie ggü. der Kammer schriftlich zu erklären und zu beantragen, dass Sie in dieser Beitragsgruppe künftig geführt werden. Täten Sie dies, dürften Sie einerseits Ihre Berufsbezeichnung noch führen, hätten aber aber nur den ermäßigten Beitragssatz i. H. v. 75,- Euro zu zahlen.

2.
Nach § 5 der Meldeordnung Ihrer Kammer eröffnet Ihnen die Möglichkeit, sich abzumelden, wenn Sie angeben, dass Sie Ihrer Tätigkeit nicht mehr im Lande Bayern, sondern in einem anderen Bundesland nachkommen. Dann wird u. U. von Ihnen verlangt, die Kammermitgliedschaft in, sagen wir, BW nachzuweisen, so dass Sie dort die Mitgliedschaft im vorhinein zu beantragen hätten. Dann hätten Sie der Kammer in BW auch eine Praxisanschrift anzugeben. Konkret könnten Sie auf diesem Wege der Beitragspflicht nur entgehen, wenn Sie zunächst eine vollständige Meldung in BW vornehmen können, und zwar mit Praxisanschrift - was Kosten wegen evtl. zu zahlender Miete verursachen kann -, sich dann in Bayern abmelden und darauf ggü. der Kammer im BW angeben, nicht mehr Berufstätig zu sein und auf Wahlrecht und Übriges zu verzichten. Vor allem wegen der vorherigen Notwedigkeit, eine Praxisanschrift nachzuweisen, halte ich diesen Weg für den Komplizierteren.

Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Bewertung des Fragestellers 9. Februar 2010 | 13:54

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Sehr schnell und zu einem wesentlichen Teil kompetent geantwortet.- Habe mich mit seiner Antwort an die Kammer gewandt und es sieht so aus, dass sein Rat greift und mir zukünftig Geld erspart.

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