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Kündigung eines GbR Gesellschafters

| 2. Februar 2010 22:57 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Hallo, wir sind 4 junge Musiker und sind seit einiger Zeit mit unserer
Band unterwegs. Wir treten als GbR nach außen hin auf haben aber
seinerzeit keinen Gesellschaftsvertrag aufgesetzt. Verdiente Gagen werden direkt geteilt, Anschaffung direkt aus der Gagenkasse erledigt. Wir haben keine Schulden. Jeder kommt seinen Steuern nach.

Jetzt dreht einer unsere Jungs vollkommen durch. Seit Wochen nicht zu erreichen, schmeißt einen Auftritt und war plötzlich krank. Seit Wochen fehlt er bei den Proben unentschuldigt. Er ist mit Sicherheit nicht einsatzfähig da die Proben fehlen und die neuen Stück kennt er überhaupt nicht, wir sind nicht spielfähig.Seit einiger Zeit führt er sich wie "Held" der Band auf und heizt das Gruppen- klima immer weiter an. Die Situation hat sich jetzt so zu gespitzt, dass von einem harmonieschen Miteinander nichts mehr zu spüren ist und wir sehen große Gefahr, die anstehenden Auftritt nicht mit der gewohnten Qualität bedienen zu können.

Wir wollen den Typen jetzt aus der Band haben. Nach eigenen Recherchen ist eine Kündigung eines Gesellschafters möglich gem. § 723 Abs.1. Zudem sind wir über den nachfolgenden Gesetzestext gefallen der auch passt. "Die Gesellschafter haben gegenüber der GbR eine Treuepflicht. Die Treuepflicht verlangt von ihnen, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was sie schädigt" Die Kündigung erfolgt natürlich einstimmig mit allen Unterschriften, FRISTLOS, mit allen Kündigungspunkten, ganz formell als Einschreiben.

Die verbleibenen Mitgliede/Gesellschafter wollen die Band weiter
fortführen. Wir werden mit einem Gastmusiker die anstehenden
Auftritte erfüllen. Einen gemeinschaftlichen Auftritt wird es nicht
mehr geben. So das ist die Geschichte und jetzt die Fragen.

Geht das mit unser oben angekündigten Kündigung ?

Hat er ein Anrecht auf die Gagenanteile für die Verträge die
derzeitig vorliegen auch wenn wir einen Honorar-Musiker ein-
setzen müssen ?

Was ist mit dem Bandnamen ? Können wir den Namen weiter-
führen. Darf ER den Namen weiterführen wenn er eine neue Band
gründet ? Der Name ist nicht geschützt oder als Markenzeichen eingetragen, halt ein typischer Phantasienamen. Aber ich denke
wir haben einen gewissen Bekanntheitsgrad mit der Band und
es wäre Schade um die ganzen Mühen.

Was passiert eigentlich mit den CD`s die wir verkaufen? Die hat ER ja auch mitfinanziert. Hat er ein Anrecht auf seinen Gewinn-
anteil ?

Wie Sie sehen liebe Anwältin/Anwalt Fragen über Fragen. Wir brauchen etwas Hilfe um weiter zu kommen. Ich hoffe der ange- botene Gagensatz reicht für die Beantwortung unserer Fragen aus.

Viele Grüße !

3. Februar 2010 | 00:28

Antwort

von


(834)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Zu 1.)Geht das mit unser oben angekündigten Kündigung ?

Ja, Sie haben im Grundsatz richtig recherchiert. Eine Kündigung ist gem. § 723 BGB möglich. Dies betrifft jedoch nicht die Kündigung eines einzelnen Gesellschafters, sondern die Kündigung der gesamten GbR.

Die Kündigung und somit das Ausscheiden eine Gesellschafters hat grundsätzlich zur Folge, dass die GbR aufgelöst werden muss, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung getroffen wurde, wonach die Fortsetzung der GbR vereinbart wurden (sog. „Fortsetzungsklausel“). Dies ist nach Ihrer Schilderung nicht der Fall.

In diesem Fall müsste die GbR aufgelöst und das Gesellschaftsvermögen unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden.

Eine andere Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung eines Gesellschafters gibt es sonst nicht. Dies wäre gem. § 737 BGB möglich, aber nur wenn eine Fortsetzungsklausel im oben beschriebenen Sinne besteht, was nach Ihrer Schilderung nicht der Fall ist.

Zu 2.)Hat er ein Anrecht auf die Gagenanteile für die Verträge die
derzeitig vorliegen auch wenn wir einen Honorar-Musiker ein-
setzen müssen ?

Ja, zumindest anteilig. Die Gesellschaft müsste ja zunächst aufgelöst werden um dann mit den verbleibenden Gesellschaftern neu gegründet zu werden.

Die Einsetzung eines Honorarmusikers sollten Sie im Idealfall erst dann veranlassen, wenn die GbR aufgelöst und mit den verbleibenden Gesellschafter n neu gegründet worden ist.

Zu 3.)Was ist mit dem Bandnamen ? Können wir den Namen weiter-
führen. Darf ER den Namen weiterführen wenn er eine neue Band
gründet ?

Dies ist eine urheberechtliche/Namensrechtliche Frage und hängt im Endeffekt davon ab, ob entsprechende vertragliche Abreden bestehen, wovon ich nicht ausgehe nach Ihrer Schilderung. Ansonsten darf über den Bandnamen grundsätzlich derjenige Verfügen, der sich den Namen ausgedacht hat.

Zu 4.)Was passiert eigentlich mit den CD`s die wir verkaufen? Die hat ER ja auch mitfinanziert. Hat er ein Anrecht auf seinen Gewinnanteil ?

Ja, hier hat er einen Anspruch, den er im Rahmen der Auflösung der Gesellschaft geltend machen kann. Die Gesellschaft müsste wie bereits gesagt aufgelost und die Vermögenswerte (also auch die bis dahin erzielten CD-Erlöse) aufgeteilt und die Band anschließend neu gegründet werden.

Nach der Neugründung ist der ausgeschiedene Gesellschafter grundsätzlich raus und hat keine Ansprüche mehr aus den Einnahmen der neuen Gesellschaft, es sein denn es gäbe entsprechende vertragliche Abreden mit dem ausgeschiedenen Bandmitglied oder dieser wäre zumindest Urheber des Bandnamens , der fortgeführt werden soll.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine
völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochmorgen!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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