Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.)Geht das mit unser oben angekündigten Kündigung ?
Ja, Sie haben im Grundsatz richtig recherchiert. Eine Kündigung ist gem. § 723 BGB
möglich. Dies betrifft jedoch nicht die Kündigung eines einzelnen Gesellschafters, sondern die Kündigung der gesamten GbR.
Die Kündigung und somit das Ausscheiden eine Gesellschafters hat grundsätzlich zur Folge, dass die GbR aufgelöst werden muss, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung getroffen wurde, wonach die Fortsetzung der GbR vereinbart wurden (sog. „Fortsetzungsklausel“). Dies ist nach Ihrer Schilderung nicht der Fall.
In diesem Fall müsste die GbR aufgelöst und das Gesellschaftsvermögen unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden.
Eine andere Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung eines Gesellschafters gibt es sonst nicht. Dies wäre gem. § 737 BGB
möglich, aber nur wenn eine Fortsetzungsklausel im oben beschriebenen Sinne besteht, was nach Ihrer Schilderung nicht der Fall ist.
Zu 2.)Hat er ein Anrecht auf die Gagenanteile für die Verträge die
derzeitig vorliegen auch wenn wir einen Honorar-Musiker ein-
setzen müssen ?
Ja, zumindest anteilig. Die Gesellschaft müsste ja zunächst aufgelöst werden um dann mit den verbleibenden Gesellschaftern neu gegründet zu werden.
Die Einsetzung eines Honorarmusikers sollten Sie im Idealfall erst dann veranlassen, wenn die GbR aufgelöst und mit den verbleibenden Gesellschafter n neu gegründet worden ist.
Zu 3.)Was ist mit dem Bandnamen ? Können wir den Namen weiter-
führen. Darf ER den Namen weiterführen wenn er eine neue Band
gründet ?
Dies ist eine urheberechtliche/Namensrechtliche Frage und hängt im Endeffekt davon ab, ob entsprechende vertragliche Abreden bestehen, wovon ich nicht ausgehe nach Ihrer Schilderung. Ansonsten darf über den Bandnamen grundsätzlich derjenige Verfügen, der sich den Namen ausgedacht hat.
Zu 4.)Was passiert eigentlich mit den CD`s die wir verkaufen? Die hat ER ja auch mitfinanziert. Hat er ein Anrecht auf seinen Gewinnanteil ?
Ja, hier hat er einen Anspruch, den er im Rahmen der Auflösung der Gesellschaft geltend machen kann. Die Gesellschaft müsste wie bereits gesagt aufgelost und die Vermögenswerte (also auch die bis dahin erzielten CD-Erlöse) aufgeteilt und die Band anschließend neu gegründet werden.
Nach der Neugründung ist der ausgeschiedene Gesellschafter grundsätzlich raus und hat keine Ansprüche mehr aus den Einnahmen der neuen Gesellschaft, es sein denn es gäbe entsprechende vertragliche Abreden mit dem ausgeschiedenen Bandmitglied oder dieser wäre zumindest Urheber des Bandnamens , der fortgeführt werden soll.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine
völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochmorgen!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht