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Kündigung einer Wohnung für vorübergehenden Gebrauch Gemäß 549 ABS. 2 Nr.1 BGB

4. Oktober 2022 17:05 |
Preis: 35,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Guten Tag ,

Und zwar habe ich aufgrund eines Berufswechsels ein Monteurzimmer angemietet, bis ich eine Wohnung gefunden habe am neuen Dienstort zu dem Ich versetzt wurde. Eine Dauer ist im Vertrag (den ich gerne nachreichen kann habe nicht enthalten ) Es handelt sich jedoch um eine Wohnkng zum vorübergehen Gebrauch. Nach 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Der Vermieter beharrt jetzt nachdem ich eine Wohnung gefunden ,habe auf mindestens 3 Monate Kündigungsfrist sowie weiter Bezahlung der Miete .

Obwohl mir bei der Unterschrift des Vertrages von der Verwalterin etwas von 4 Wochen Frist erzählt wurde

Desweiteren haben sich wohl die AGB ebenfalls geändert , diese habe ich jedoch nie erhalten .

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn Sie keine Möglichkeit hatten, die AGB zu lesen, sind diese auch nicht Vertragsbestandteil geworden.

Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 573 c Absatz 3 BGB. Wenn die Kündigung spätestens am 15. des Monats beim Vermieter eingeht, dann ist das Mietverhältnis am Ende des gleichen Monats beendet.

Für die Zeit danach müssen Sie keine Miete bezahlen.

Sie müssen aber beweisen, wann der Vermieter die Kündigung erhalten hat.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
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