Man Gasversorger hat mir eine fristgerechte Kündigung zum 31.08.2022 meines Gasbezugsvertrages zugesandt: Datum des Schreibens: 18.07.2022, Poststempel: 19.7.2022, Ankündigung der Post vom 21.7.2022 und Zustellung am 22.07.2022.
In den AGBs steht zur Kündigung der folgende Satz:
"Er kann erstmals mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende dieser Erstlaufzeit von den Parteien gekündigt werden. Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich die Laufzeit um jeweils ein weiteres Jahr. "
M.E. ist die Kündigung keine 6 Wochen vorher erfolgt und der Vertrag läuft weiterhin. Der Gasversorger antwortet leider nicht auf EMails mit entsprechenden Beschwerden. Ist meine Annahme korrekt und wie kann ich nun weiter vorgehen?
wenn mit einer Frist von 6 Wochen zum 31.08.2022 hätte gekündigt werden müssen, hätte Ihnen die Kündigung am 21.07.2022 zugehen müssen.
Was genau Sie mit Ankündigung der Post vom 21.7.2022 meinen, ist mir nicht klar.
Entscheidend ist, wann der Brief so in Ihrem Machtbereich angekommen ist, dass Sie vom Inhalt hätten Kenntnis nehmen können. Eine bloße Ankündigung kann sich nicht auf den Inhalt des Schreibens beziehen, so dass wohl davon auszugehen ist, dass Ihnen die Kündigungserklärung erst am 22.07. und damit nicht fristgerecht zugegangen ist.
Sie können in diesem Fall, notfalls gerichtlich durchzusetzen, Erfüllung des Vertrages für ein weiteres Jahr verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller22. August 2022 | 15:14
Genau, in meinem Briefkasten kam die Kündigung erst am 22. Juli an. Eine Ankündigung (Foto vom Umschlag bei Scannung im Sortierzentrum) bietet die App der deutschen Post.
Können Sie mich bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt22. August 2022 | 15:16
Für die Unterstützung stehe ich leider nicht zur Verfügung. Es ist zudem zweckmäßiger, sich von einem Anwalt vor Ort vertreten zu lassen.