Sehr geehrter Fragesteller,
nach dem mir mitgeteilten Sachverhalt kann ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Vorab möchte ich Ihnen mitteilen, daß eine Beantworung Ihrer Frage nicht vollständig möglich ist, weil dazu die Vorlage des von Ihnen ausgefüllten Fragebogens (Gesundheitsprüfung) erforderlich wäre.
2. So, wie Sie den Fall darstellen, könnte die Kündigung durchaus gerechtfertigt sein.
3. Begründung
Die Gesundheitsprüfung dient einer Krankenversicherung dazu, das Risiko des Abschlusses einer Versicherung mit einem bestimmten Antragsteller einschätzen zu können. Diese Einschätzung hat Einfluß auf das Ob und auf das Wie (Risikozuschlag)des Abschlusses eines Vertrages. Dabei ist die Versicherung im wesentlichen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antragstellers angewiesen. Stellt sich heraus, daß die Angaben falsch waren, hat die Versicherung grundsätzlich die Möglichkeit das Vertragsverhältnis zu kündigen.
Voraussezzung ist, daß Sie fahrlässig oder vorsätzlich wesentliche Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand falsch oder nicht gemacht haben. Dazu gehören insbesondere auch Arztbesuche, weil die Versicherung nach dem Vertrag die Möglichkeit hat, sich bei den behandelnden Ärzten von der Art der Krankheit und der Behandlung unterrichten zu lassen (Schweigepflichtentbindungserklärung im Antrag).
Nach der Rechtsprechung sind im Rahmen der Gesundheitsprüfung alle Arztbesuche anzugeben, wenn danach explizit gefragt wird. Wird nach Krankheiten gefragt, sind nur "Allerweltskrankheiten" nicht anzugeben. Grundsätzlich muß der Antragsteller dem Versicherungsunternehmen die Entscheidung über die Wichtigkeit einer Angabe (sei es Arztbesuch oder Krankheit) überlassen. D.h. der Antragsteller kann nicht entscheiden, ob eine Angabe wichtig ist oder nicht. Wird er schon im Fragebogen hierauf aufmerksam gemacht, reicht für die Kündigung leichte Fahrlässigkeit. An Arztbesuche, die lediglich 4 bis 9 Monate zurückliegen, kann man sich gemeinhin bei einiger Anspannung erinnern.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Günter Schmaler
Rechtsanwalt und Notar
P.S.Hinzuweisen ist noch darauf, daß, wennn Sie den Vertrag mit einem Vermittler abgeschlossen haben, es auch darauf ankommt, wer den Fragebogen ausgefüllt hat und wie der Vermittler die Fragen gestellt hat. Dabei muß aber beachtet werden, daß die Beweislast für solche Fragen bei Ihnen liegt.
D.O.
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