Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kündigung aus wichtigem Grund?

21. November 2004 18:49 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und HERREN;
ich habe eine kleine Wohnung in einer wohneinheit vermietet. Die gemeinschaft hatte keine probleme. nach dem einzug der neuen mieterin kam von ihr als erstes ein aushang über schlechtes putzen durch fremdfirma,dann eine unterschriftensammlung zur benutzung des heizraumes als trockenraum,dann ungefragte kabelverlegung in nachbarwohnungen,dann verdacht für unrechtmäßige stromentnahme von dritten in ihrer wohnung,(es werden dann mitmieter verdächtigt)-angebl.untersuchungen haben lt. Strom,gesellschaft nie statgefunden - dann angebliche feuchtigkeitsprobleme. alle diese dinge sind entweder nicht wahr oder banalitäten. da diese ETW auch noch 500 km vom heimatort entfernt ist, bedeutet das ständig für mich unangemessenen aufwand, fahrten und kosten. es ist ein beschäftigungsprogramm geworden.jetzt soll in der küche auch noch der kpl.einbauühlschrank gewechselt werden, weil das gefrierfach nur "halb" kühlt.
frage: kann man so jemanden kündigen, auch wenn er seine miete pünktlich zahlt?

Sehr geehrter Anfragender,

gem. § 543 BGB (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) besteht grundsätzlich auch dann die Möglichkeit, einen Mieter zu kündigen, selbst wenn dieser die Miete immer pünktlich zahlt.

Voraussetzung ist zunächst, dass für den Vermieter ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Gründe ein Festhalten an dem Mietvertrag nicht zugemutet werden kann.

Dies könnte in Ihrem Fall durchaus so sein. Hierfür müssten jedoch alle Vorfälle einmal sorgfältig beleuchtet werden. Was ist geschehen, war an den Vorfällen etwas dran, was musste durch den Vermieter getan werden?

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

Gern stehe ich Ihnen bei der Prüfung der Vorfälle und ggf. bei der Vorbereitung der durch Sie zu erklärenden Abmahnung zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
-Rechtsanwalt-

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER