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Kündigung aus Rache

| 29. Januar 2021 20:48 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


21:40

Meinem Sohn ist folgendes passiert:

- Wohnungsanmietung vor knapp 4 Jahren - alles ok!!
- Garagenanmietung (Garage auf gleichem Grundstück) mit mündl. abgeschl. Mietvertrag ab Sept. 20

Angehörige der Vermieterin (Enkelin - wohnt ca. 100 km entfernt) parkt bei sehr häufigen Besuchen generell "vor der Haustüre" und blockiert dadurch die Garage. Das ist auch heute geschehen. Er konnte zur Frühschicht (Beginn 6 Uhr) nicht aus der Garage raus. Auf Klingeln (auch "Sturmklingeln") bei der Vermieterin hatte niemand geöffnet - ich habe ihn dann 30 km zur Arbeit gefahren. Seine Arbeit konnte er dadurch nur mit 35-minütiger Verspätung antreten.

Nachmittags wurde er (er ist bei der Freiw. Feuerwehr) mittels Melder alarmiert und musste minutenlang warten, bis die Besucherin endlich ihr Fahrzeug wegrangiert hatte. Daraufhin hat er nach Rückkehr von seinem Einsatz das weitere Parken vor seiner Garage untersagt. Sowohl Vermieterin als auch die Angehörigen zeigen dafür kein Verständnis. Vielmehr wurde ihm mitgeteilt, dass ihm die Garage gekündigt werde, Schriftliches erfolge noch.

Die Vermietererin hat aus Altersgründen ihr Fahrzeug abgegeben und die Garage vermietet. Weder das Fahrzeug der Tochter, die im selben Haus wohnt, noch das Fahrzeug der Enkelin passen in die Garage rein (zudem schmale und rechtwinklige Anfahrt).

Meine Frage:

Kann sich mein Sohn gegen die Kündigung, die ersichtlich aufgrund seiner berechtigten Interessenswahrnehmung geschieht, wehren? Er ist, gerade in unseren strengen Wintern im Allgäu, darauf angewiesen, mit eisfreien Scheiben und schneefreiem Fahrzeug Alarmfahrten zu jeder Tages- und Nachtzeit schnellstmöglichst durchzuführen.

Vielen Dank

29. Januar 2021 | 21:17

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
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Sehr geehrte Fragestellerin,

so gerne ich Ihnen auch anderes sagen würde.

Wenn wie im vorliegenden Fall Garage und Wohnung echt separat angemietet worden sind, gilt leider der Wohnraumkündigungsschutz der §§ 573 ff. BGB nicht.

Erst die unterschriebene Kündigung wäre aber formwirksam.

Auch ist eine "Beschlagnahme" der Garage leider nicht möglich. Der gegnerische Anwalt würde schlicht vortragen, dass das Fahrzeug abends mit einer Plane bedeckt werden könnte, die man zeitnah entfernen kann oder je nach Witterungslage auch schlicht mit Abdeckungen für die Fenster.

Man muss eine gütliche Einigung suchen.

Über eine Bewertung mit 5,0 wie auch etwaige Nachfragen freue ich mich.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 29. Januar 2021 | 21:34

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ist das - vereinfacht ausgedrückt - somit unwiderruflich, dass keinerlei gesetzlicher Schutz besteht, obwohl offensichtlich vonseiten der Vermieterin bzw. deren Angehörigen massive Besitzstörungen vorliegen und sie Konsequenzen aus dieser mit einer Kündigung entgegnen können?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Januar 2021 | 21:40

Genau. So ist es leider.

MfG RA Saeger

Bewertung des Fragestellers 29. Januar 2021 | 21:42

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