Sehr geehrte Fragestellerin,
so gerne ich Ihnen auch anderes sagen würde.
Wenn wie im vorliegenden Fall Garage und Wohnung echt separat angemietet worden sind, gilt leider der Wohnraumkündigungsschutz der §§ 573 ff. BGB
nicht.
Erst die unterschriebene Kündigung wäre aber formwirksam.
Auch ist eine "Beschlagnahme" der Garage leider nicht möglich. Der gegnerische Anwalt würde schlicht vortragen, dass das Fahrzeug abends mit einer Plane bedeckt werden könnte, die man zeitnah entfernen kann oder je nach Witterungslage auch schlicht mit Abdeckungen für die Fenster.
Man muss eine gütliche Einigung suchen.
Über eine Bewertung mit 5,0 wie auch etwaige Nachfragen freue ich mich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ist das - vereinfacht ausgedrückt - somit unwiderruflich, dass keinerlei gesetzlicher Schutz besteht, obwohl offensichtlich vonseiten der Vermieterin bzw. deren Angehörigen massive Besitzstörungen vorliegen und sie Konsequenzen aus dieser mit einer Kündigung entgegnen können?
Genau. So ist es leider.
MfG RA Saeger