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Kündigung TG-Platz aus Wohnraummietvertrag

16. Mai 2006 13:16 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:57

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Wirkung zum 01.08.2005 habe ich einen Wohnraummietvertrag (unbefristet) unterschrieben. Auf eigenen Wunsch habe ich zudem seinerzeit einen angebotenen Tiefgaragenstellplatz im Haus angemietet. Vertraglich wurde der TG-Einstellplatz im Hauptmietvertrag (Standardwerk Haus und Grund) unter Angabe der monatlich entstehenden Kosten wie Miete und TG-Nebenkosten vermerkt. Zusätzlich wurde noch handschriftlich nachfolgender Text aufgenommen: "TG-Platz Nr. 15 ist Bestandteil des Mietvertrages". Jetzt hat sich allerdings auf meiner Seite ergeben das ich den TG-Platz nicht mehr benötige. Meine Frage ist daher ob der TG-Platz aus dem Mietvertrag separat gekündigt werden kann. Wenn ja, mit welcher Kündigungsfrist? Ein Entgegenkommen der Hausverwaltung ist leider nicht zu erwarten, da diverse andere TG-Plätze in der Anlage leer stehen.

Vielen Dank für Ihre freundliche Beantwortung.

16. Mai 2006 | 14:17

Antwort

von


(204)
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihren Angaben gemäß wie folgt beantworten möchte.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gibt es keinen separaten Mietvertrag über die Tiefgarage, der gekündigt werden könnte.

Vielleicht können Sie ja die Hausverwaltung um einen separaten Mietvertrag über die Tiefgarage bitten. Diesen könnten Sie mit einer dreimonatigen Frist kündigen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 16. Mai 2006 | 16:39

Guten Tag Frau Reeder,

vielen herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Insgesamt hätte ich aber gerne etwas länger auf eine Antwort gewartet, wenn diese dann etwas ausführlicher ausgefallen wäre... Mir ist der rechtliche Hintergrund noch nicht ganz klar.

Warum gibt es anscheinend keinerlei Möglichkeiten (ausser Vertragsänderung) einen solchen kombinierten Mietvertrag teilweise zu kündigen.

Für eine entsprechende Erläuterung wäre ich Ihnen nochmals dankbar.

Mit freundlichen Grüßen vom Niederrhein nach Berlin.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Mai 2006 | 16:57

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Sie können die Tiefgarage nicht kündigen, da Sie Bestandteil des Mietvertrages ist. Es gibt ja auch keine Möglichkeit, Keller oder Balkon zu kündigen. Meines Erachtens besteht nur dann die Möglichkeit einer Kündigung (natürlich fristgerecht), die auch gerichtlich Bestand hätte, wenn Sie mit der Hausverwaltung einen Vertrag extra über die Tiefgarage abschließen und die entsprechenden Passagen im anderen Vertrag streichen.

ANTWORT VON

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