Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich möchte sie sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Informationen wie folgt summarisch beantworten.
Ihre Frage wirft zum einen mietrechtliche wie zum anderen familienrechtliche Fragen auf. Zunächst möchte ich die familienrechtliche Möglichkeit skizzieren.
1. Insoweit ist an ein Verfahren nach § 5 HausratsVO zu denken. Danach kann für die Zeit nach der Ehe verbindlich geregelt werden (mit Wirkung gegenüber dem Vermieter), dass das gemeinsam eingegangene Mietverhältnis nur von einem Ehegatten eingegangen wird. Gefährlich hieran (was ich in der Praxis leider hin und wieder erfahre) ist der Zeitraum bis zur Scheidung, bis zu welchem Sie als Mitmieterin weiterhin als Gesamtschuldner für bis dahin auflaufende Mietschulden, Räumungsklagekosten oder Räumungskosten pp. aufzukommen hätten. Dies mag dann zwar im Innenverhältnis nach Ihrem Auszug einen Ersatzanspruch gegen den Ehemann auslösen, was dann aber leider zumeist wertlos ist, wenn der Mann wie hier begrenzte Liquidität aufweist. Auf die Höhe des Unterhaltsanspruches Ihres Noch-Ehemannes hat aber die teurere Miete im Regelfall (Ausnahme: konkreter Bedarf bei sehr üppigen ehelichen Lebensverhältnissen) keinerlei Auswirkung.
2. Mietrechtlich bleibt Ihnen (bis zur Scheidung) nunmehr die Möglichkeit, eine einvernehmliche Regelung mit dem Vermieter zu suchen – er soll Sie aus dem Vertrag entlassen. Dabei können Sie erwähnen, dass Sie anderenfalls eine gemeinsame Kündigung anstreben und er dann beide Mieter verlöre. Wenn nun also der Vermieter Sie nicht entlassen will, müssen Sie eine Aufhebungsklage gegen Ihren Noch-Ehemann anstrengen. Im Rahmen dieser Klage würden Sie auf Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses klagen. Für die Zwischenzeit besteht aber leider keine Handhabe. Allenfalls könnten Sie Ihrerseits sich gerichtlich die Wohnung auch während der Trennung nach § 1361b BGB
zuweisen lassen. Allerdings entspricht dies ja nicht ihrem Begehren!
Ich kann Ihnen (angesichts der empfindlichen Schuldenberge, die ein nichtzahlender Mieter schaffen kann) nur unbedingt raten, Ihren Fall professionell von einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens betreuen zu lassen!
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Ansonsten stehe ich natürlich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit umgehend zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung (ggf. auch in Ihrer Scheidungssache) gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
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