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Kündigung Ikea Einkaufskarte

5. Juli 2010 17:21 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich bin seit Jahren im Besitz einer Ikea Business Einkaufskarte. Die Karte ist mit einem Verfügungsrahmen ausgestattet und ich zahle monatlich einen Teilbetrag.

Leider bin ich mit zwei Raten ( Monate April und Mai ) mit der Zahlung in Verzug geraten und erhielt eine "Zahlungserinnerung" mit Fristsetzung. Weiter heißt es in der Zahlungserinnerung: Wenn Sie die Zahlung nicht leisten, werden wir unsere Forderung unseren Rechtsanwälten übergeben und kündigen Ihnen hiermit das Kreditkonto. Das Schreiben ist nicht unterschrieben, obwohl es von einer Bank der Ikano Bank versendet wurde.

Innerhalb weniger Tage habe ich nun Post von einem Inkassodienst erhalten, wo man sich auf die Kreditkündigung bezieht und der Gesamtbetrag fällig ist.

Mittlerweile sind die Raten bezahlt.

Nun meine Frage: ist dies als eine rechtswirksame Kündigung anzusehen, wenn nein, welche rechtlichen Mittel kann ich dagegen einsetzen.

Für Ihre Bemühungen vielen Dank!

5. Juli 2010 | 19:07

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

noch Ihren Vorbringen dürfte die Kündigung wirksam sein.

Zwar fehlt ja die Unterschrift. Hier handelt es sich aber nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Schriftformerfordernis, wie z.B. bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages. Daher ist die Kündigung in jeder Form möglich.

Auch nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine fristlose Kündigung möglich. Diese ist ebenfalls nicht an eine besondere Form gebunden. Allein Voraussetzung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Und dieser ist bei zweimaligem Zahlungsverzug gegeben.

Daher werden Sie gegen die Kündigung kaum erfolgreich vorgehen können.

Da das Konto aber ausgelichen worden ist, würde ich an Ihrer Stelle nochmals mit IKEA selbst reden. Denn auch diese sollten eigentlich an zufriedene und zahlungskräftige Kunden ein Interesse haben, so dass evenetuell nach dem Zahlunsausgleich die Kündigung zurückgenommen wird.

Einen Rechtsanspruch werden Sie aber nicht haben.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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