Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für Pferd ohne Vertrag:
Grundsätzlich ist der Einstellervertrag ein Mischvertrag (ein bisschen Miete, Verwahrung und
Dienstleistungen). Dieser Vertrag ist gesetzlich nicht normiert, daher ist die Rechtsprechung hier sehr wichtig! Wenn Sie also nichts konkretes zur Kündigung in den Verträgen geregelt haben, so kann ich nur auf die Rechtsprechung verweisen - und die hat zu Ihren Gunsten entschieden: der Vertrag kann jederzeit - ohne Einhaltung einer Frist - gekündigt werden (so OLG Brandenburg, LG Ulm), die die Verwahrung im Vordergrund sehen - und die Aufhebung der Verwahrung mit Vertrag ist nicht an eine Kündigungsfrist gebunden - 695 BGB.
Die Frage wäre nur, ob das Pferd einen eigenen Vertrag bedurfte oder aber mit in den Vertrag von Pferd mit Vertrag einbezogen wurde.
Pferd mit Vertrag:
Hier haben Sie eine Kündigungsfrist vereinbart. Somit kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dieser muss genau geprüft und dargelegt werden.
Ggf. kann eine Preiserhöhung als wichtiger Grund angesehen werden. Das wäre jedoch zu überprüfen.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Einigen Sie sich, denn es könnte rechtlich schwierig und ggf. ein Prozess teuer werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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