Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vertraglich bewertet begegnet die Kündigungsregelung in Ihrem Vertrag aller Voraussicht nach keinen Bedenken, wobei sich aber in der Tat die Frage danach stellt, ob das Berufsausbildungsgesetz hier Anwendung findet und damit § 22.
Dazu müsste es sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handeln, was unter Umständen nicht vorliegt, wenn Sie schreiben, die Theaterschule sei nicht vom Staat anerkannt.
§ 2 des Berufsbildungsgesetzes, Lernorte der Berufsbildung, sieht vor:
„(1) Berufsbildung wird durchgeführt
1.
in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),
2.
in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und
3.
in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung). […]."
Das Beste wäre, teilen mir im Wege der kostenlos möglich Nachfragefunktion mit, was genau die „Ausbildung" beinhaltet und wie die Theaterschule heißt bzw. wo sie ihren Sitz hat.
Das können Sie auch gerne per E-Mail an mich richten oder gleich den Vertrag der Schule einscannen und mir per E-Mail gesondert zusenden. Dann antworte ich Ihnen hier.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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