Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Eine Möglichkeit Ihrer bisherigen Firma Sie wegen Scheinselbständigkeit zu verklagen besteht nicht. Sollte eine solche Beschäftigung tatsächlich vorliegen würde dies allein keine Schadensersatz oder sonst gearteten Ansprüche herbeiführen. Allenfalls kann die Firma Sie wegen dem Tatbestand der Scheinselbständigkeit bei den Sozialversicherungsträgern anzeigen.
Ob tatsächlich hier eine Form der Scheinselbständigkeit vorliegt kann nicht abschließend beurteilt werden Hierzu sind die genauen Einzelheiten der Tätigkeit zu beachten. Grundsätzlich sprechen Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsabläufe der Firma C eher für eine abhängige Beschäftigung. Jedoch wenn Sie tatsächlich auch für andere Unternehmen arbeiten und selbst unternehmerisch tätig werden dürfte dies schon für die Selbständigkeit sprechen. Die Abgrenzung ist sehr schwierig und nur bei Betrachtung aller Einzelheiten vorzunehmen.
Ein Anspruch Ihrer jetzigen Firma könnte dann bestehen, wenn mit Ihnen ein Wettbewerbsverbot abgeschlossen wurde und die neue Tätigkeit tatsächlich einen Wettbewerb darstellen wird.
Darüber hinaus bestände nur ein Anspruch auf Schadensersatz wenn der Firma auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Eine Verschwiegenheitspflicht folgt als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Ein Schaden läge gegebenenfalls dann vor, wenn Betriebsinternes in der neuen Firma gegen die bisherige eingesetzt wird. Dies ist aber offensichtlich bisher nicht geschehen.
Auch aus dem Abwerbeverbot zwischen den Firmen entsteht allein keine Schadensersatzpflicht Ihrerseits. Hierbei kommt es aber unter Umständen auf die vertragliche Ausgestaltung an und ob sich der Vertragsinhalt in irgendeiner Weise auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.
Bei der abschließenden Beurteilung kommt es ganz entscheidend auf die Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag und den sonstigen Verträgen an. Dies ist jedoch im Rahmen dieses Forum nicht möglich. Daher sollten Sie einen ortsansässigen Kollegen mit der Prüfung der Unterlagen und des gesamten Vorhabens beauftragen. Dieser kann dann alle Einzelheiten Ihres Falles begutachten und mit Ihnen Lösungsstrategien entwickeln.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
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