Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Eine Änderung der Teilungserklärung hinsichtlich des Dachfensters ist nicht ohne weiteres möglich, insbesondere nicht durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Anders wäre es nur, wenn die Teilungserklärung eine sog. "Öffnungsklausel" enthalten würde (vgl. BGH Urteil vom 25.09.2009 V ZR 33/09
).
Das Anbringen eines Entlüftungsrohres stellt eine bauliche Veränderung nach §§ 14
, 22 WEG
dar
(OLG München: 32 Wx 43/05
vom 04.07.2005).
Wenn die Teilungserklärung nichts anderes vorsieht, wäre die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich. Dies gilt aber nicht, wenn für einzelne Eigentümer objektiv keine Beeinträchtigung vorliegt. Ein Nachteil liegt bereits vor, bei jeder nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung. Auf die Zustimmung kommt es nicht an, wenn die Rechte nicht über das in § 14 WEG
bestimmte Maß beeinträchtigt werden.
Es wird also darauf ankommen, ob sich durch das Abzugsrohr eine optische Beeinträchtigung ergibt, die den Charakter des Hauses verändert.
Bei einem besonderen Interesse eines Eigentümers kann ein Beschluss entbehrlich sein. In Ihrem Fall, kann man darüber sicher diskutieren, allerdings spricht mehr dafür, dass Sie einen entsprechenden Beschluss der Versammlung benötigen.
Wenn ein optisch nicht störendes Rohr angebracht würde, kann sich ein Anspruch auf Zustimmung ergeben.
Sie müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass Sie einen Beschluss mit Zustimmung aller Eigentümer benötigen.
Sie sind an die Einschränkung der Teilungserklärung gebunden, zumal Sie beim Kauf Gelegenheit hatten, die Teilungserklärung einzusehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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