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Küchenentlüftung Einetümergemeinschaft

9. November 2011 21:37 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Hallo, folgender Fall: Ich habe eine Wohnung in einem 3 Fam. Haus gekauft. Das Wohnzimmer war mit einer offenen Küche kombiniert. Die Küche hat keinen Abzugskanal, würde bis jetzt durch das Fenster im Wohnzimmer entlüftet, dieses befinden sich aber an der anderen Wand, ca. 8 Meter entfernt. Ich habe die Küche abgetrennt. Diese hat nun kein normales Fenster sondern ein Dachfenster. Das Dachfenster war schon immer drinn. Dieses Dachfenster ist an der Teresse des Nachbarn über mir. D.h. der Nachbar hat über meine Küche seine Terasse. Laut Teilungserklärung darf dieses Dachfenster NICHT ohne die Genehmigung des Nachbarn im OG geöffnet werden. Wir sind eine 4 köpfige Familie und bereiten mehrmals am Tag Essen zu. Ohne die Belüftung übers Dachfenster ist ein vernünftiger Abzug der Kochdünste nicht möglich, über dem Wohnzimmerfenster nur gering zumal sich das Wohnzimmer stark abkühlt und unsere Kinder frieren. Meine Frage: kann man mir das öffnen des Dachfensters verbieten, d.h. geht das Recht das ich meine Küche entlüfte nicht vor??? Kann ich von der EG verlangen mir die Montage eines Entlüftungsrohres bis über Dach zu erlauben??? Bitte mit Gesetzesverweis. Vielen Dank

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


Eine Änderung der Teilungserklärung hinsichtlich des Dachfensters ist nicht ohne weiteres möglich, insbesondere nicht durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Anders wäre es nur, wenn die Teilungserklärung eine sog. "Öffnungsklausel" enthalten würde (vgl. BGH Urteil vom 25.09.2009 V ZR 33/09 ).

Das Anbringen eines Entlüftungsrohres stellt eine bauliche Veränderung nach §§ 14 , 22 WEG dar
(OLG München: 32 Wx 43/05 vom 04.07.2005).
Wenn die Teilungserklärung nichts anderes vorsieht, wäre die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich. Dies gilt aber nicht, wenn für einzelne Eigentümer objektiv keine Beeinträchtigung vorliegt. Ein Nachteil liegt bereits vor, bei jeder nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung. Auf die Zustimmung kommt es nicht an, wenn die Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß beeinträchtigt werden.

Es wird also darauf ankommen, ob sich durch das Abzugsrohr eine optische Beeinträchtigung ergibt, die den Charakter des Hauses verändert.

Bei einem besonderen Interesse eines Eigentümers kann ein Beschluss entbehrlich sein. In Ihrem Fall, kann man darüber sicher diskutieren, allerdings spricht mehr dafür, dass Sie einen entsprechenden Beschluss der Versammlung benötigen.

Wenn ein optisch nicht störendes Rohr angebracht würde, kann sich ein Anspruch auf Zustimmung ergeben.

Sie müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass Sie einen Beschluss mit Zustimmung aller Eigentümer benötigen.


Sie sind an die Einschränkung der Teilungserklärung gebunden, zumal Sie beim Kauf Gelegenheit hatten, die Teilungserklärung einzusehen.





Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

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