Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
eine Regelung bezüglich der Ablösesumme gibt es nicht. Es handelt sich um einen Vertragsschlus zwischen Ihnen und dem Nachmieter. Insofern liegt es ganz bei Ihnen und dem Nachmieter, sich auf einen Betrag zu einigen. Können Sie das nicht und will auch der Vermieter die Küche nicht übernehmen, so müssen Sie die Küche entfernen. Um eine adäquate Ablösesumme annähernd festzustellen sollten Sie in einem Küchenfachgeschäft nachfragen.
Bei der Wohnungsübergabe können Sie im Übergabeprotokoll vermerken lassen, ob die Küche in der Wohnung gegen eine Ablösesumme verbleibt. Sie können auch vermerken, dass die Wohnung nur zunächst in der Wohnung bleibt bis Sie Gewissheit haben, ob ein potentieller Nachmieter die Küche übernehmen will. Dann können Sie die Küche auch später entfernen, wenn sich herausstellt, dass die Küche von niemandem übernommen wird.
Bezeichnen Sie die Küche möglichst genau, indem Sie z. B. aufführen, welche Geräte, wieviele Hänge- und wieviele Stehschränke die Küche enthält. Außerdem können Sie darstellen, aus welchem Material die Küche besteht.
Sie sehen, es gibt keine definitive Bestimmung, sondern Sie haben in diesem Fall Gestaltungsfreiheit.
Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß!
RA Dipl.-Jur. Thomas Krajewski
Neuer Kamp 30 Eingang C
Etage 21
20357 Hamburg
Tel.: 040 / 43 209 - 227
Fax: 040 / 43 209 - 229
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