Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Eine finanzielle Entschädigung können Sie aus juristischer Sicht nur unter zwei Aspekten erhalten: als Minderung oder als Schadensersatz.
Eine Minderung gem. § 441 BGB
können Sie dann geltend machen, wenn die von Ihnen gekaufte Küche mangelhaft ist, dieser Mangel nicht nachgebessert wurde und Sie sich dann dazu entscheiden, mit diesem Mangel zu leben. Dann können Sie den Kaufpreis für diesen Mangel angemessen mindern.
Schadensersatz kommt dann in Betracht, wenn Ihnen aufgrund der verspäteten Lieferung ein Schaden (sog. Verzugsschaden) entstanden ist (§§ 280
, 286 BGB
). Hierfür ist Voraussetzung, daß ein fest zugesagter Termin aufgrund eines Verschuldens des Verkäufers nicht eingehalten wurde und Ihnen dadurch ein finanzieller Schaden entstanden ist.
In Ihrem Fall sehe ich keine Erfüllung der Voraussetzungen für eine Minderung. Die Küche soll noch geliefert werden und wird dann (hoffentlich) mangelfrei sein. Bei Lieferung einer mangelfreien Ware bleibt jedoch kein Raum mehr für eine Minderung gem. § 441 BGB
.
Anders verhält es sich dagegen mit einem möglichen Schadensersatzanspruch. Sofern hier ein verbindlicher (!) Liefertermin zugesagt wurde, der aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Verkäufers herrühren, nicht eingehalten werden konnte, liegt hier Verzug vor. Wenn Ihnen aufgrund dieses Verzugs ein finanzieller Schaden entstanden ist, können Sie diesen geltend machen. Als Schadenspositionen kommen hier z.B. die Fahrtkosten und der unnötige Urlaub in Betracht. Diese Kosten können Sie in voller, tatsächlich entstandener Höhe geltend machen.
Es empfiehlt sich, mit dem Verkäufer zunächst über einen finanziellen Nachlaß zu sprechen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wenn diese scheitert, sollten Sie einen Teil des Kaufpreises einbehalten - und zwar in der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Versprochenes Lieferdatum war der 2.10.09. Hätte die FeWo auch bereits wochenweise vermieten können, ging nun jedoch nicht, da Wohnung unbewohnbar. Wieviel Nachlass ist angemessen? Kann ich pro Km Anfahrt 0,30€ berechnen? Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie tatsächlich interessierte Feriengäste hatten, denen Sie aufgrund der fehlenden Küche absagen mußten, können Sie diesen entgangenen Gewinn auch als Schadensersatz geltend machen. Sie müssen dabei jedoch im Zweifelsfall genau darlegen können, daß Sie Gäste gehabt hätten. Es darf nicht bei einer rein theoretischen Möglichkeit des Umsatzes bleiben.
Die km-Berechnung erscheint angemessen.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -