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Küche zu spät geliefert- Kaufpreis kürzen

9. November 2009 15:38 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Sonja Richter

Zusammenfassung

Kann ich den Kaufpreis der Küche kürzen und in welcher Höhe, da die Lieferung und der Aufbau mehrfach verschoben wurden und ich dadurch zusätzliche Kosten und Unannehmlichkeiten hatte?

Eine Minderung des Kaufpreises ist in diesem Fall nicht möglich, da die Küche noch geliefert und voraussichtlich mangelfrei sein wird. Ein Schadensersatzanspruch könnte jedoch bestehen, wenn ein verbindlicher Liefertermin zugesagt wurde und aufgrund von Umständen, die in der Verantwortung des Verkäufers liegen, nicht eingehalten wurde. Hierbei könnten Fahrtkosten und unnötiger Urlaub als Schadenspositionen geltend gemacht werden. Es wird empfohlen, zunächst mit dem Verkäufer über einen finanziellen Nachlass zu sprechen. Scheitert dies, könnte ein Teil des Kaufpreises in Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes einbehalten werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im Juni 09 eine Wohnküche für meine neue Ferienwohnung( 200km entfernt) gekauft, deren geplanter Liefertermin auf Ende Juli angegeben wurde. Dieser Liefertermin hat sich verschoben und der Küchenhersteller gab den 2.10 als neuen Liefertermin an. Jedoch konnte die Küche, wg, falscher Maße nicht aufgebaut werden( Hersteller hatte falsch gemessen). Die Küchen-Handwerker stellten alle Küchenschränke unaufgebaut in meiner Küche ab und vertrösteten mich auf Anfang November. Nun konnte der Hersteller den erneuten Termin am 6.11 nicht einhalten, da sie wieder eine falsche Arbeitsplatte dabei hatten.

Wie und in welcher Höhe kann ich nun den Kaufpreis der Küche kürzen, da ich die Wohnung ohne Küche noch immer nicht nutzen kann(sieht aus wie auf der Baustelle) und 2x unnötig Urlaub nehmen musste und dorthin fahren?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Eine finanzielle Entschädigung können Sie aus juristischer Sicht nur unter zwei Aspekten erhalten: als Minderung oder als Schadensersatz.

Eine Minderung gem. § 441 BGB können Sie dann geltend machen, wenn die von Ihnen gekaufte Küche mangelhaft ist, dieser Mangel nicht nachgebessert wurde und Sie sich dann dazu entscheiden, mit diesem Mangel zu leben. Dann können Sie den Kaufpreis für diesen Mangel angemessen mindern.

Schadensersatz kommt dann in Betracht, wenn Ihnen aufgrund der verspäteten Lieferung ein Schaden (sog. Verzugsschaden) entstanden ist (§§ 280 , 286 BGB ). Hierfür ist Voraussetzung, daß ein fest zugesagter Termin aufgrund eines Verschuldens des Verkäufers nicht eingehalten wurde und Ihnen dadurch ein finanzieller Schaden entstanden ist.

In Ihrem Fall sehe ich keine Erfüllung der Voraussetzungen für eine Minderung. Die Küche soll noch geliefert werden und wird dann (hoffentlich) mangelfrei sein. Bei Lieferung einer mangelfreien Ware bleibt jedoch kein Raum mehr für eine Minderung gem. § 441 BGB .

Anders verhält es sich dagegen mit einem möglichen Schadensersatzanspruch. Sofern hier ein verbindlicher (!) Liefertermin zugesagt wurde, der aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Verkäufers herrühren, nicht eingehalten werden konnte, liegt hier Verzug vor. Wenn Ihnen aufgrund dieses Verzugs ein finanzieller Schaden entstanden ist, können Sie diesen geltend machen. Als Schadenspositionen kommen hier z.B. die Fahrtkosten und der unnötige Urlaub in Betracht. Diese Kosten können Sie in voller, tatsächlich entstandener Höhe geltend machen.

Es empfiehlt sich, mit dem Verkäufer zunächst über einen finanziellen Nachlaß zu sprechen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wenn diese scheitert, sollten Sie einen Teil des Kaufpreises einbehalten - und zwar in der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

Rückfrage vom Fragesteller 10. November 2009 | 14:44

Versprochenes Lieferdatum war der 2.10.09. Hätte die FeWo auch bereits wochenweise vermieten können, ging nun jedoch nicht, da Wohnung unbewohnbar. Wieviel Nachlass ist angemessen? Kann ich pro Km Anfahrt 0,30€ berechnen? Vielen Dank für Ihre Bemühungen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. November 2009 | 15:18

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie tatsächlich interessierte Feriengäste hatten, denen Sie aufgrund der fehlenden Küche absagen mußten, können Sie diesen entgangenen Gewinn auch als Schadensersatz geltend machen. Sie müssen dabei jedoch im Zweifelsfall genau darlegen können, daß Sie Gäste gehabt hätten. Es darf nicht bei einer rein theoretischen Möglichkeit des Umsatzes bleiben.

Die km-Berechnung erscheint angemessen.

Mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

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