Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich sind Sie an den geschlossenen Kaufvertrag gebunden. Ein Widerrufsrecht sieht das Gesetz nur bei Geschäften im Fernabsatz (z.B. über das Internet) oder bei Haustürgeschäften vor oder wenn der Kaufvertrag mit einem Finanzierungsgeschäft verbunden ist. Ein Rücktritt ist gesetzlich nur möglich, wenn ein Mangel an der Kaufsache besteht, der auch nach Fristsetzung nicht beseitigt wurde.
Wenn das Küchenhaus nun die Möglichkeit einräumt, den Vertrag zu stornieren, stellt dies ein Entgegenkommen dar. Es hätte auch auf einer Abnahme der Küche bestehen können. Aus diesem Grund sieht die Rechtsprechung in diesen Fällen auch eine pauschalisierte Schadensersatzforderung für rechtmäßig an (vgl. speziell zum Küchenkauf: AG München, Urteil vom 14.02.2008 - Az.: 264 C 32516/07
). Beim Kauf fabrikneuer Möbel wird üblicherweise eine Vereinbarung in Höhe eines 25%-igen Schadensersatzes als angemessen erachtet (z.B. BGH NJW 85, 322, BGH NJW 70, 2017
). Wenn der Schadensersatz wie in Ihrem Fall in AGB vereinbart wurde, ist zudem Voraussetzung, dass dem Käufer die Möglichkeit des Nachweises eingeräumt wird, dass im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden ist (auch wenn dieser Nachweis schwierig zu führen sein wird).
Bei der Schadensberechnung kommt es allerdings nicht allein auf die bereits entstandenen Kosten an, sondern es muss auch der entgangene Gewinn des Küchenhauses mit einbezogen werden.
Wenn grundsätzlich eine Vorschusszahlung vereinbart wurde, dürfte dass unrechtmäßige Abbuchen von dem falschen Konto ebenfalls kein Rücktrittsrecht begründen. Auch aus der langen Planungszeit lassen sich in der Reegel erst Rechte ableiten, wenn das Küchenhaus unter entsprechender Fristsetzung zur Tätigkeit aufgefordert worden und diese Frist erfolglos abgelaufen wäre.
In Betracht käme lediglich eine Anfechtung Ihrer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB
. Hierzu müssten Sie im Streitfall aber zum einen die Aussage des Verkäufers beweisen, dass die Aktion nur einen Tag gilt und dass er dies nur gesagt hat, um bei Ihnen einen Irrtum hervorzurufen. Zudem müssten Sie beweisen, dass die Aktion tatsächlich länger galt. Zuletzt müssten Sie noch beweisen, dass der dadurch bewirkte Irrtum die Ursache war, dass Sie den Vertrag zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen haben. Gerade der letzte Punkt wird schwierig, da das Küchenstudio entgegenhalten kann, dass Sie nur wegen des geplatzten Umzugs vom Kaufvertrag Abstand nehmen wollen.
Meines Erachtens besteht tatsächlich nur die Möglichkeit, von der vorgesehenen Rücktrittsmöglichkeit in den AGB Gebrauch zu machen und zu versuchen, den Schadenseratz unter Hinweis auf die Rechtsprechung (meist 25%) und der Nachweismöglichkeit eines geringeren Schadens zu drücken. Hierbei sollte auch deutlich auf die unschönen Begleitumstände hingewiesen werden und die Möglichkeit, dass Sie diese in einer negativen Bewertung auf Verbraucherportalen schildern werden. Da das Unternehmen ja augenscheinlich um gute (Netz-)Publicity bemüht ist, kann eine solche Andeutung oftmals Wunder wirken. Wenn Sie in diesem Zusammenhang zugleich die Erledigung der Angelegenheit gegen sofortige Zahlung von 500,- EUR anbieten, sehe ich gute Chancen darauf, dass sich das Küchenhaus aus Kulanz darauf einlässt. Eine Rechtsanspruch darauf ist aber, wie oben ausgeführt, leider nicht ersichtlich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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