Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, die von Ihnen genannten – und weitere – Angaben sind zwingend in dem Leasingvertrag aufzuführen. Es gilt Folgendes:
Der Leasinggeber muss den Leasingnehmer rechtzeitig vor dem Vertragsschluss über die Eckdaten der Finanzierung informieren, u.a. über den effektiven Jahreszins, den Nettodarlehensbetrag, den Sollzinssatz, die Vertragslaufzeit und den Gesamtbetrag der vom Leasingnehmer zu leistenden Zahlungen, § 491a Abs. 1 BGB
.
Der Leasingnehmer schuldet Zinsen und Kosten nur, soweit sie angegeben sind, § 494 Abs. 3 und 4 BGB
.
Der Leasinggeber muss dem Leasingnehmer vor Vertragsschluss angemessene Erläuterungen zu wirtschaftlichen Lasten und Risiken geben. Sie müssen geeignet und umfassend genug sein, dass der Leasingnehmer selber beurteilen kann, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird, § 491a Abs. 3 BGB
.
Nach § 492 Abs. 2 BGB
i.V.m. Art. 247
§§ 6-13 EGBGB muss der Vertrag eine Vielzahl von Angaben enthalten, u.a.:
• Namen und Anschrift des Leasinggebers
• Namen und Anschrift des Leasingnehmers
• Art des Leasingvertrages
• Effektiver Jahreszins und Annahmen, die in seine Berechnung eingeflossen sind
• Nettodarlehensbetrag
• Sollzinssätze , einschließlich Anwendungszeitraum, Anwendungsbedingungen, Anpassungsmodalitäten, etwaigem Index oder Referenzzinssatz, Reihenfolge der Tilgung
• Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen
• Gesamtbetrag der vom Leasingnehmer zu leistenden Zahlungen, d.h. Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten einschließlich Zinsen, und Annahmen, die in seine Berechnung eingeflossen sind
• Verzugszinssatz, Anpassungsmodalitäten und ggf. anfallende Verzugskosten
• Warnhinweis über die Folgen ausbleibender Zahlungen
• Belehrung über das Widerrufsrecht
Fehlen einzelne dieser Angaben, hat dies zur Folge, dass die Frist des Widerrufsrechts nicht zu laufen beginnt. außerdem können dem Verbraucher Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung zustehen.
Bearbeitungsgebühren sind nur für Verbraucherdarlehen ausgeschlossen. Das nutzt Ihnen nicht, da es sich bei Ihnen ja offenbar um gewerbliche Leasingverträge geht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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