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Krankenversicherung nach Auslandsaufenthalt

17. November 2007 10:45 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann

Ich werde im Januar 2008 mit meiner Frau ins außereuropäische Ausland auswandern.
Zur Zeit bin ich als Selbstständiger freiwillig versichert bei der TKK; meine Frau ist pflichtversichert bei der AOK.

Können wir nach einer Rückkehr nach D wieder in die ges. KV?
Da wir nur eine kleine Rente zu erwarten haben(650 + 280€)
wäre eine Privatversicherung nicht zu finanzieren.


Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt beantworten:

Grundsätzlich gilt nein. Es gibt jedoch Ausnahmen:

Nehmen Sie oder Ihre Frau nochmal eine versicherungspflichtige Tätigkeit auf und liegen mit dem Einkommen unter der Beitragsbemessungshöchstgrenze, müssen Sie in die gesetzliche Krankenversicherung zurück.

Wenn Sie arbeitslos sind, fallen Sie grundsätzlich wieder in die gesetzliche Pflichtversicherung zurück. Ausnahme: Wenn Sie seit mindestens 5 Jahren privat krankenversichert sind, können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das Bundesministerium für Arbeit übernimmt Ihren Krankenversicherungsbeitrag im Rahmen von bestimmten Höchstgrenzen.

Wenn Sie älter als 55 Jahre sind, bleiben Sie in der Regel in der privaten Krankenversicherung.

Haben Sie keinen Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung können Sie Leistungen nach dem SGB II (Harz-IV) beantragen.

Beantragen Sie nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland Leistungen nach dem SGB II (Harz-IV) und werden diese Leistungen gewährt, sind Sie auch darüber gesetzlich krankenversichert.
Ihren ständigen Wohnsitz sollten Sie dann in Deutschland haben.

Auf Grund möglicher Änderung der Gesetzeslage kann eine abschließende Beurteilung jedoch nicht erfolgen.

Die Einbeziehung Selbstständiger in die gesetzliche Sozialversicherung soll nach dem Willen des Gesetzgeber auf alle Fälle kommen, möglich wohl in der neuen Legislaturperiode.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick über die in Betracht kommenden Möglichkeiten geben und Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

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