Sehr geehrter Ratsuchender,
schönen guten Morgen und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie weniger verdienen fallen Sie, wie von Ihnen geschildert, genau zu diesem Zeitpunkt in die gesetzliche Krankenkasse zurück. Folge ist, dass die gesetzliche Krankenkasse die offenen Beiträge bei Ihnen geltend macht.
Sie sind bzw. waren dann für diesen Zeitraum doppelt versichert.
Nach § 5 Abs. 9 SGB V
ist eine Doppelmitgliedschaft in zwei Krankenversicherungen zwar nicht zulässig. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Mitgliedschaft in der PKV damit gegenstandslos wird.
Eine Kündigung der PKV ist Ihnen zwar nach § 205 VVG
möglich, wirkt aber nicht rückwirkend, weil sie nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht in der GKV erklärt wurde, auch wenn Sie keine Kenntnis von hiervon hatten.
Eine Kündigung mit Rückwirkung widerspricht nicht nur dem Wesen eines Dauerschuldverhältnisses, sondern gerade auch dem Inhalt des zwischen PKV und Ihnen geschlossenen Versicherungsvertrages.
Man kann hier zwar mit § 5 Abs. 9 SGB V
arumentieren, dass der GKV als Pflichtversicherung der Vorrang gebührt, jedoch stehen dem Schutzzweck des Versicherten, also Ihnen, die Belange des privaten Versicherers gegenüber, dem Ansprüche aus einem wirksamen privaten Versicherungsvertrag zustehen und der unabhängig von einem Bestehen einer GKV in dem Zeitraum das Risiko der Kosten einer medizinischen Versorgung getragen hat.
Auch können Sie versuchen, sich auf § 79 VVG
zu berufen, der eine Doppelversicherung vermeiden soll. Allerdings sind die Umstände, die zur Versicherungspflicht in der GKV führten, hier erst nach Vertragsschluss mit der PKV entstanden, so dass ich eine Berufung auf § 79 VVG
hier als problematisch ansehe. Dies müsste man anhand Ihrer gesamten Unterlagen einmal durchprüfen, was im Rahmen einer online-Erstberatung leider nicht möglich.
Fazit:
Es bestand zwar bei Ihnen eine Doppelversicherung, dies führt jedoch nicht zwingend dazu, dass Sie die Beiträge der PKV zurückerstattet bekommen. Man kann jedoch versuchen sich zum einen auf § 5 Abs. 9 SGB V
und zum anderen auf § 79 VVG
zu berufen, um die PKV doch zu einer (Teil-) Rückerstattung zu bewegen.
Dazu ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sinnvoll, der vorab auch noch einmal Ihre Unterlagen prüfen kann.
Einen entsprechenden Anwalt vor Ort finden Sie über diese Plattform oder aber auch über die für Ihren Ort zuständige Rechtsanwaltskammer.
Auch wenn ich Ihnen keine positivere Antwort geben konnte, hoffe ich, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Überlbick über die rechtliche Lage gegeben.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
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