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Krankenversicherung - Kann ich doppelt versichert sein?

30. Oktober 2011 09:35 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Moritz Kerkmann

Hallo,
kurze Vorgeschichte:
ich war und bin privat versichert. Auch meine Frau und mein Kind. 2003 habe ich meinen Arbeitgeber gewechselt. Der Neue war leider ein griff ins Braune. Die vertraglichen Zahlungen sind nicht geleistet worden. Ich war beim Anwalt, wurde danach fristlos gekündigt und wieder eingestellt. Nachdem zwei Kollegen ihren Streit nach 3 Jahren beigelegt haen, hat mein ANwalt mir geraten einen neuen Vertrag anzunehmen bzw. solange zu arbeiten bis ich etwas neues gefunden habe. Da die Familie, Haus,....auf dem Spiel sanden habe ich das angenommen und habe einen neuen Arbeitgeber gefunden.

2 Jahre später (2008) hat der "griff ins Braune" eine Buchprüfung bekommen und dabei wurde festgestellt das ich unter die Grenze gefallen bin und somit gesetzlich versichert. Die PKV hat mir den Vertrag gekündigt da ich durch die finaziellen Lasten nicht immer in der Lage war die Beiräge zu bezahlen.

Ich habe mit der PKV kontakt aufgenommen und versucht das zu klären. Sie stellte sich stur.
Meine Haftplicht und die PKV sind eine Versicherung. Die Haftpflicht sagt das es erst einmal zu Rechtstreit kommen muss bevor sie mir die Zusage der Kostenübernahme machen kann.
nun meine Fragen:
1. Kann ich doppelt versichert sein?
2. Muss die PKV diese Zeiträume nicht rückabwickeln?
3. Wie verhält es sich mit geleistete Beiträge(Kosten erstattet?

Danke




Sehr geehrter Ratsuchender,

schönen guten Morgen und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Wenn Sie weniger verdienen fallen Sie, wie von Ihnen geschildert, genau zu diesem Zeitpunkt in die gesetzliche Krankenkasse zurück. Folge ist, dass die gesetzliche Krankenkasse die offenen Beiträge bei Ihnen geltend macht.

Sie sind bzw. waren dann für diesen Zeitraum doppelt versichert.

Nach § 5 Abs. 9 SGB V ist eine Doppelmitgliedschaft in zwei Krankenversicherungen zwar nicht zulässig. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Mitgliedschaft in der PKV damit gegenstandslos wird.

Eine Kündigung der PKV ist Ihnen zwar nach § 205 VVG möglich, wirkt aber nicht rückwirkend, weil sie nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht in der GKV erklärt wurde, auch wenn Sie keine Kenntnis von hiervon hatten.

Eine Kündigung mit Rückwirkung widerspricht nicht nur dem Wesen eines Dauerschuldverhältnisses, sondern gerade auch dem Inhalt des zwischen PKV und Ihnen geschlossenen Versicherungsvertrages.

Man kann hier zwar mit § 5 Abs. 9 SGB V arumentieren, dass der GKV als Pflichtversicherung der Vorrang gebührt, jedoch stehen dem Schutzzweck des Versicherten, also Ihnen, die Belange des privaten Versicherers gegenüber, dem Ansprüche aus einem wirksamen privaten Versicherungsvertrag zustehen und der unabhängig von einem Bestehen einer GKV in dem Zeitraum das Risiko der Kosten einer medizinischen Versorgung getragen hat.

Auch können Sie versuchen, sich auf § 79 VVG zu berufen, der eine Doppelversicherung vermeiden soll. Allerdings sind die Umstände, die zur Versicherungspflicht in der GKV führten, hier erst nach Vertragsschluss mit der PKV entstanden, so dass ich eine Berufung auf § 79 VVG hier als problematisch ansehe. Dies müsste man anhand Ihrer gesamten Unterlagen einmal durchprüfen, was im Rahmen einer online-Erstberatung leider nicht möglich.

Fazit:
Es bestand zwar bei Ihnen eine Doppelversicherung, dies führt jedoch nicht zwingend dazu, dass Sie die Beiträge der PKV zurückerstattet bekommen. Man kann jedoch versuchen sich zum einen auf § 5 Abs. 9 SGB V und zum anderen auf § 79 VVG zu berufen, um die PKV doch zu einer (Teil-) Rückerstattung zu bewegen.

Dazu ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sinnvoll, der vorab auch noch einmal Ihre Unterlagen prüfen kann.

Einen entsprechenden Anwalt vor Ort finden Sie über diese Plattform oder aber auch über die für Ihren Ort zuständige Rechtsanwaltskammer.

Auch wenn ich Ihnen keine positivere Antwort geben konnte, hoffe ich, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Überlbick über die rechtliche Lage gegeben.

Mit freundlichen Grüßen aus Achim,

Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt

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