Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen und dabei die Zahlung einer Abfindung vereinbart, ist maßgeblich, wie diese rechtlich einzuordnen ist. Bei einer sogenannten unechten Abfindung wird die Abfindung auf den Krankengeldbezug angerechnet. Hier zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung als verstecktes Arbeitsentgelt um eventuelle Lohnrückstände auszugleichen. Die Abfindungszahlung wird als Arbeitsentgelt berücksichtigt mit der Folge, dass der Anspruch auf Krankengeld ruht.
Bei einer echten Abfindung erfolgt keine Anrechnung auf das Krankengeld. Maßgeblich für eine echte Abfindung ist, dass die Abfindung wegen der Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird und durch die der Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigt werden soll. Diese Zahlung ist nicht sozialversicherungspflichtig. Daher erfolgt in diesem Fall auch keine Anrechnung der Abfindung auf das Krankengeld. Da Sie betriebsbedingt gekündigt werden, handelt es sich vorliegend um eine echte Abfindung. Daher würde ein Aufhebungsvertrag mit Zahlung einer Abfindung nicht zu einem Ruhen des Krankengeldes führen. Demnach würden Sie weiterhin Krankengeld erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Kevin Tidwell
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Rechtsanwalt Kevin Tidwell
Meine Anfrage bezieht sich NICHT auf Krankengeld, sondern auf das KrankenTAGEgeld einer privaten Kranken-Versicherung.
Eine telefon. Anfrage diesbzgl. bei der DKV ergab folgendes:
Da bei mir ein Versicherungsfall "Zahlung von Krankentagegeld" bereits besteht werde KTG weiter gezahlt unabhänig von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Inwieweit scheint Ihnen dies glaubwürdig? Bitte äussern Sie sich nochmals explizit hinsichtlich meines Themas.
Vielen Dank für Ihre dezidierte Antwort auf meine Rückfrage.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bitte ich höflichst um Entschuldigung. Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt: Leider kenne ich nicht ihren Krankentagegeldvertrag. Es gibt Verträge, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Kürzungen des Krankentagegeldes vornehmen. Hierzu müssten Sie sich die Vertragsbedingungen Ihres Krankentagegeldesvertrages anschauen.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass eine Kündigung bzw. eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindungszahlung während einer Arbeitsunfähigkeit nicht zum Wegfall der Versicherungsfähigkeit führt. Dies bedeutet, dass das Krankentagegeld weiterhin gezahlt wird. Die Aussage, die Sie erhalten haben, ist daher zutreffend.
Mit freundlichen Grüßen
Kevin Tidwell
Rechtsanwalt