Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich haben Sie das Recht, Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung selbst zu kündigen, sofern die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten eingehalten wurde. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Ende des Kalendermonats. Sie müssen also nicht zwingend bereits jetzt eine neue Krankenkasse auswählen.
Allerdings ist es in der Praxis üblich, dass die neue Krankenkasse die Kündigung bei der alten Krankenkasse übernimmt, um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten. Dies ist jedoch kein Muss. Sie können Ihre Mitgliedschaft auch selbst kündigen und sich dann innerhalb der Kündigungsfrist für eine neue Krankenkasse entscheiden.
Bitte beachten Sie, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss und der Eingang der Kündigung bei der Krankenkasse maßgeblich für die Berechnung der Kündigungsfrist ist.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Bergmann
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Sehr geehrter Herr Bergmann,
ich bedanke mich für Ihre Antwort.
Die Mindestbindungsfrist beträgt meines Erachtens seit 2021 nur 12 Monate.
Nach Ihren Worten habe ich das Recht, selbsttätig zu kündigen. Die Kündigungsbestätigung blieb jedoch, wie erwähnt, aus. Gibt es keine Rechtsprechung dahingehend, um die alte Krankenkasse zur Bestätigung meiner Kündigung zu zwingen? Denn diese wurde ja verweigert wegen "neue Kasse kümmert sich".
Freundliche Grüße!
Sie haben recht, seit dem 01.01.2021 beträgt die Mindestbindungsfrist in der gesetzlichen Krankenversicherung nur noch 12 Monate. Entschuldigen Sie bitte das Missverständnis. Bezüglich Ihrer Frage zur Kündigungsbestätigung: Grundsätzlich ist Ihre Krankenkasse verpflichtet, Ihnen den Eingang und die Wirksamkeit Ihrer Kündigung zu bestätigen. Sollte Ihre Krankenkasse dies verweigern, können Sie sich an die Aufsichtsbehörde wenden, in der Regel ist dies das Bundesversicherungsamt. Es ist korrekt, dass in der Praxis oft die neue Krankenkasse die Kündigung übernimmt, dies entbindet die alte Krankenkasse jedoch nicht von ihrer Pflicht, Ihre Kündigung zu bestätigen, wenn Sie diese selbst vorgenommen haben. Ich empfehle Ihnen, sich schriftlich an Ihre Krankenkasse zu wenden und auf eine Bestätigung Ihrer Kündigung zu bestehen. Sollte dies nicht fruchten, können Sie sich an die Aufsichtsbehörde wenden.