Sehr geehrter Ratsuchender,
die Forderung der DAK ist nicht verjährt oder einfach gelöscht.
Da Sie schreiben, dass bei Ihnen auch schon vollstreckt wurde, gibt es einen Bescheid, der offensichtlich rechtkräftig ist. Das ist das Entscheidende und dann kann die Krankenkasse auch weiter das Geld von Ihnen fordern. Ist ein Bescheid bestandskräftig geworden, kann die KK daraus auch vollstrecken.
Sie sollten zunächst die Höhe der Forderung prüfen lassen. Gegen die Hauptforderunge werden Sie nicht mehr vorgehen können. Aber wenn sich herausstellen sollte, dass diese bereits fehlerhaft ist, haben Sie noch die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag zu stellen. Dann wird die DAK die Höhe nochmals prüfen.
Zudem kann geprüft werden, wie die Erhöhung um über 15.000,00 € zustande kommt. Es fallen natürlich Säumniszuschläge an. Ob sich dann allerdings auch diese Erhöhung damit erklären lässt, ist zu klären.
Deswegen sollten Sie zunächst die derzeitige Forderungshöhe prüfen lassen. Haben Sie keine aktuelle Forderungsaufstellung der DAK, fordern Sie diese an und suchen damit einen Rechtsanwalt vor Ort auf, damit dieser diese prüft.
Wenden Sie sich dann an die DAK, um eine Regelung zu finden. Es kann durchaus eine Reduzierung möglich sein, aber auch eine Ratenzahlung, die natürlich Ihre derzeitige wirtschaftliche Situation berücksichtigen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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