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Krankengeldzahlung von der AOK, obwohl vom Arbeitgeber keine Anmeldung vorliegt

19. März 2012 20:09 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Natalia Chakroun

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ab 07.02.2012 einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Am 16.02.2012 erfolgte die Bescheinigung meiner Arbeitsunfähigkeit vom Arzt bis 25.02.2012.
Weil ich innerhalb der ersten 4 Wochen krank war, zahlt nicht mein Arbeitgeber, sondern meine Krankenkasse (AOK). Dafür habe ich die entsprechenden Vordrucke, nachdem ich und der Arzt diese ausgefüllt haben, am 01.03.2012 zurück gesendet.
Die AOK verweigert mir die Zahlung des Krankengeldes, weil mein Arbeitgeber noch keine Anmeldung bei der AOK getätigt hätte.
Darauf hin habe ich entsprechend der Empfehlung der AOK meinen Arbeitsvertrag und die Kopie des Krankenscheines übersandt, weil mir gesagt wurde, dass die AOK mich von Amts wegen anmeldet und deshalb die Zahlung des Krankengeldes möglich ist.
Gestern habe ich mich erneut an die AOK gewandt, weil immer noch kein Krankengeld gezahlt wurde.
Heute erhielt ich die Antwort (Mail), dass die Zahlung solange verweigert wird, bis die Anmeldung vom Arbeitgeber da ist.
Ist diese Verfahrensweise rechtens? Wenn mein Arbeitgeber die Anmeldung in den nächsten 5 Wochen immer noch nicht realisiert, erhalte ich wieder kein Krankengeld. Wie lange soll ich denn noch warten? Was kann ich dagegen tun?

Mit freundlichen Grüßen



Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihr Arbeitgeber hat die Pflicht, bei einer Festanstellung den Arbeitnehmer, also Sie, bei den zuständigen Sozialversicherungen anzumelden. Tut er dies nicht, macht er sich im zweifel nach § 266a Strafgesetzbuch strafbar.
Der Verstoß gegen strafbewehrte Pflichten wird dem Arbeitgeber spätestens dann in Erinnerung gerufen, wenn er mit einem Ermittlungsverfahren durch die Strafverfolgungsbehörden konfrontiert wird.

Der Gesetzgeber hat in Paragraph 266a Absatz 1 des Strafgesetzbuches (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) allein die schlichte Nichtzahlung von fälligen Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber unter Strafe gestellt.

Nur zur Klarstellung: Bei juristischen Personen wie beispielsweise der GmbH wird die Arbeitgeberstellung dem Geschäftsführer zugerechnet (§14 Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches). Die objektiven Voraussetzungen des § 266a Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH nicht dafür gesorgt hat, dass die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zum Zeitpunkt der Fälligkeit bei der jeweils zuständigen Krankenkasse eingehen. Fälligkeitszeitpunkt ist nunmehr der drittletzte Bankarbeitstag des Beitragsmonats.
Unter diesen Gesichtspunkten würde ich Ihren Arbeitgeber mit der Problematik konfrontieren und diesen an seine Pflichten erinnern. Die drohende Strafe für ihn ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Zusätzlich wäre er verpflichtet, einen Betrag, der der Höhe nach dem Krankengeld entspricht, als Schadensersatz an Sie zu leisten.

Sollten Sie Hilfe zur Erstellung eines solchen Anspruchschreibens an Ihren Arbeitgeber wünschen, stehe ich Ihnen gerne unter der Option Direktanfrage zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Natalia Chakroun, Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 19. März 2012 | 21:08

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

recht vielen Dank für die schnelle Antwort. Meine Frage zielte weniger in Richtung Strafrecht / Strafprozessrecht. Mir ist schon klar, dass mein Arbeitgeber mit seinem Verhalten gegen geltendes Recht verstößt.
Für mich ist von Bedeutung, ob die AOK wegen der Nichtanmeldung vom Arbeitgeber die Zahlung des Krankengeldes bis zu dessen Meldung hinauszögern darf.
Für mich würde das bedeuten, dass ich nie Krankengeld bekomme, wenn keine Meldung erfolgt. Das kann doch nicht rechtens sein!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. März 2012 | 09:27

Das verstehe ich, aber die AOK hat derzeit keine Leistungen in Form der monatlichen Beiträge erhalten, deshalb ist sie auch nicht verpflichtet, die Gegenleistung in Form des Krankengeldes zuerbringen.
Überspitzt könnte man sagen, sie hat ein Zurückbehalteungsrecht und übt dieses nun auch aus. Ihr Arbeitgeber hat ja auch Ihren Anteil, der Beiträge, die Ihnen monatlich von dem Lohn abgezogen werden, für sich einbehalten.
Sie sollten ihm schnell Druck machen und mit einer Anzeige und Schadensersatz drohen.

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